Rn. 396

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der aufgrund des AltEinkG geänderte § 19 Abs 2 EStG sieht vor, dass von den Versorgungsbezügen ein nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei bleiben. Dabei verringern sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag über einen Zeitraum von 35 Jahren auf 0 EUR.

 

Rn. 397

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Überführung des ArbN-Pauschbetrags in den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass dieser Abzugsbetrag seinem Wesen nach kein WK-Pauschbetrag ist, sondern – ebenso wie der Versorgungsfreibetrag – in der Vergangenheit nur gewährt wurde, um die Ungleichgewichtung zwischen Renten und Pensionen auszugleichen.

 

Rn. 398

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Aufgrund einer Änderung in § 9a S 1 Nr 1 Buchst b EStG steht auch dem Empfänger von Versorgungsbezügen – wie dem Rentner – künftig nur noch ein WK-Pauschbetrag iHv 102 EUR zu.

 

Rn. 399

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zu diesem verlieren ihre Berechtigung in dem Umfang, in dem die Altersrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen in die nachgelagerte Besteuerung überführt werden. Nach Ablauf der Übergangszeit unterliegen auch Altersrenten im Jahr 2040 in vollem Umfang der Besteuerung, s § 22 Nr 1 S 3 EStG.

 

Rn. 400

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Hinsichtlich der Überführung der alten auf die neuen Regelungen folgt der Gesetzgeber dem sog Kohortenprinzip. So wird nicht der einzelne Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise abgebaut, sondern der jeweils neu hinzukommende Rentenjahrgang bekommt den im Jahre des erstmaligen Pensionsbezugs dann gültigen Versorgungsfreibetrag und Zuschlag bis zu seinem Lebensende. Der so ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag hierzu bleiben also auf Dauer unverändert. Der festgestellte Wert muss für den LSt-Abzug vom ArbG und für die Veranlagung vom FA festgehalten werden und ist bei allen weiteren LSt-Abzügen bzw Veranlagungen mit Versorgungsbezügen zugrunde zu legen. Damit für die Anwendung des Gesetzes erkennbar ist, welcher Prozentsatz und welche Höchstbeträge für welche Kohorte gelten, sind die jeweils maßgebenden Werte in tabellarischer Form unmittelbar in das Gesetz aufgenommen worden, s § 19 Abs 2 EStG.

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