Rn. 120

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bejaht wurde die unterrichtende Tätigkeit zu Unrecht bei einem Informationsfahrtbegleiter (FG Bln EFG 1977, 316). Die FinVerw nimmt bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen idR freiberufliche Einkünfte an (H 18.1 EStH 2020 "Lehrtätigkeit"). Ebenso hat der BFH v 28.01.1988, IV R 186/85 – insoweit in BFH BStBl II 1988, 635 nicht veröffentlicht – die von einem ArbN aus einem nebenberuflich an einer staatlichen Schule erteilten Unterricht erzielten Einkünfte als solche aus selbstständiger Arbeit beurteilt. FG Köln v 13.06.1985, X 289/82 E nv, stellt die selbstständige Unterrichtstätigkeit eines RA den Einkünften aus seiner Katalogberufstätigkeit gleich.

Beim selbstständigen Verkaufstrainer liegt unterrichtende Tätigkeit vor, soweit er nur iRd Aus- und Fortbildung der ArbN des Auftraggebers eingesetzt wird. Ist er gleichzeitig beratend tätig, wird es nach allg Grundsätzen (s Rn 255ff) darauf ankommen, ob die Tätigkeiten trennbar sind und – wenn nicht – welcher Teil der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (ebenso Märkle, DB 1980, 706).

 

Rn. 121

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Verneint wurde die unterrichtende Tätigkeit für einen Hypnosetherapeuten mangels allgemeingültigen Lehrprogramms (BFH BFH/NV 2000, 839), für einen selbstständigen "Aktionsleiter" einer Bausparkasse im Außendienst mangels Trennbarkeit der gewerblichen und unterrichtenden Tätigkeit (BFH BStBl II 1989, 965). Ähnlich für die nebenamtliche Lehrtätigkeit eines Handwerksmeisters an der Schuhmacherabteilung einer gewerblichen Berufs- und Meisterschule mangels ausreichender pädagogischer Begabung (BFH BStBl III 1955, 229: gewerbliche Nebentätigkeit). Die Entscheidung steht in einem krassen Gegensatz zu den in s Rn 115 wiedergegebenen Grundsätzen und den oben angegebenen großzügigen Beurteilungen (s Rn 11f).

Entgegen FG Bln (s Rn 120) hat FG Nbg EFG 1963, 63 rkr den selbstständigen Reiseleiter zutreffend als Gewerbetreibenden eingestuft, weil dessen unterrichtende Tätigkeit nicht ausschlaggebend sei. Auch ein Ärztebesucher (Ärztepropagandist) erteilt keinen Unterricht wie ein Lehrer, sondern er gibt Informationen, wobei der Gedanke der Werbung im Vordergrund steht (FG Münster EFG 1962, 309 rkr); vgl auch schon BFH BStBl III 1956, 255 zum Vortragswerber. Entsprechendes gilt für die Durchführung von Produktschulungen, die sich auf ein bestimmtes Produkt beziehen und dem Interesse der Verkaufssteigerung dienen (FG Nbg EFG 2018, 767, nachgehend BFH BFH/NV 2019, 108).

Verneint hat BFH v 14.08.1987, III R 207/83 nv eine unterrichtende Tätigkeit, wenn ein selbstständiger Handwerksmeister iR sog Seminare (Schaufrisieren), die Bestandteil industrieller Werbeveranstaltungen waren, vor Berufskollegen seine Arbeitsweise demonstriert. Zur Friseurfachschule s Rn 236 "Friseurfachschule".

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