Rn. 46

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nichtselbstständigkeit wurde angenommen bei einem Gemeindedirektor als Mitglied der Schätzungskommission der Oldenburgischen Landesbrandkasse (BFH BStBl II 1972, 460). Bei Prüfungstätigkeiten eines Hochschullehrers ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Dienstpflicht handelt und der Prüfer der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (nichtselbstständig) oder nicht (selbstständig, vgl BFH BStBl II 1987, 783).

Die Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten ist nichtselbstständig (vgl Erlass Brandenburg v 09.02.1993, StEK EStG § 18 Nr 177).

Selbstständigkeit wurde angenommen für die nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers bei der ersten und bei der zweiten juristischen Staatsprüfung (BFH BStBl III 1958, 293; BStBl II 1980, 321; 1987, 783); ebenso für sonstige Beamte und Richter (vgl BFH BStBl III 1958, 255): in allen Fällen fehlt es an der Eingliederung der Mitglieder der Prüfungskommission in den Organismus des Auftraggebers (Prüfungsamt). Die Verwaltung überträgt das auf gleich gelagerte Fälle, zB auf die Abnahme der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (FM NW DB 1988, 153). Ebenso für einen Hochschullehrer in Bayern als Mitglied eines Ausschusses für ärztliche (auch zahnärztliche) Prüfungen (BFH BStBl II 1968, 309) und für die Mitglieder der Zulassungsausschüsse, die im Hauptberuf im Dienst der FinVerw stehen (ESt-Kartei OFD Freiburg-Karlsruhe-Stuttgart § 18 Nr 17).

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