Rn. 233

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Angesichts der speziellen Befähigungsnachweise, der hierauf gegründeten amtlichen Zulassung und der speziellen Tätigkeit sind mE ähnliche Berufe kaum denkbar.

Nicht anzuerkennen sind daher insb

  • Autolotsen in Großstädten, die eher, wenn selbstständig, gewerblich tätigen Taxifahrern vergleichbar sind (ebenso Hutter in Blümich, § 18 EStG Rz 156);
  • Bergführer, die nach überwiegender Meinung angesichts des Fehlens einer vergleichbaren Vorbildung und Tätigkeit Gewerbetreibende sind (s Rn 117; Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 600 "Bergführer" (Februar 2020); Hutter in Blümich, § 18 EStG Rz 104 und 156; zweifelnd Schick, Die freien Berufe, 43 Fn 123; für lotsenähnliche Tätigkeit März, DStR 1994, 1177); es kommt aber unterrichtende Tätigkeit in Betracht;
  • Fremdenführer (BFH BStBl II 1986, 851);
  • Informationsfahrtenbegleiter, für die gelegentlich stattdessen, aber unzutreffend eine unterrichtende Tätigkeit bejaht wird (FG Bln EFG 1977, 316 rkr);
  • selbstständige Reiseleiter im Ausland, bei denen es ebenfalls an einer vergleichbaren Vorbildung und Tätigkeit mangelt (FG Nbg EFG 1963, 63).
 

Rn. 234

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft ist eine weiträumige Betriebstätte. Deswegen sind Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und dem mit einer Lotsenstation versehenen Hafen regelmäßig nur mit der Entfernungspauschale nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 1 EStG abziehbar (BFH BStBl II 2014, 777; BFH v 11.11.2014, VIII R 46/12).

 

Rn. 235

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge