Rn. 204

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Eine architektenähnliche Tätigkeit setzt eine der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbare Ausbildung voraus (BFH BStBl II 1988, 497), dh mindestens den Besuch einer höheren Fachschule (BFH BStBl II 1982, 492). Jedoch ist es ausreichend, dass die vergleichbaren Fachkenntnisse durch Kurse oder Selbststudium erworben wurden oder die entsprechenden Kenntnisse auch anhand der praktischen Tätigkeiten nachgewiesen werden, wenn deren Ausübung das Wissen des Kernbereichs des Architektenstudiums voraussetzt (BFH BStBl II 2000, 31) und deren Schwerpunkt im Bereich der Planung von Bauwerken liegt (BFH BStBl II 1988, 497; zum Nachweis BFH BFH/NV 1992, 821; 1993, 238).

Die Ausbildung zum Techniker bietet die für einen Architekten vorgesehene breite Ausbildung nicht (BFH BStBl II 1982, 492; 1988, 497). Liegt sie gleichwohl, ggf durch eine langjährige Praxis vor, übt der Bauleiter eine architektenähnliche Tätigkeit aus (BFH BStBl II 1990, 64; s auch BFH BFH/NV 1992, 821).

 

Rn. 205

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bejaht wird die Ähnlichkeit für

  • Bauleiter (s Rn 236 "Bauleiter");
  • einen Gutachter für Bauwesen auch dann, wenn er Architekt ohne Hochschulabschluss ist (BFH BStBl III 1964, 147).
  • Dasselbe gilt für einen Architekten, der auch als vereidigter Bauschätzer tätig wird (BFH BStBl III 1959, 267) bzw
  • bei Gutachten über die Bewertung von Grundstücken durch einen StPfl, der sich selbst als Architekten bezeichnete und daneben auch beratend tätig war (BFH HFR 1963, 97);
  • die Tätigkeit eines Innenraumgestalters (FG Ha EFG 1977, 15 rkr); ebenso der Planer von Großküchen (FG Ha EFG 1981, 154 rkr).
 

Rn. 206

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Verneint wird die Ähnlichkeit für

  • die Erstellung von Architekturmodellen (BFH BStBl III 1963, 598);
  • den Baubetreuer (Bauberater) nach § 34c Abs 1 Nr 3 Buchst b GewO, der sich lediglich mit der wirtschaftlichen (finanziellen) Betreuung von Bauvorhaben ohne Zusammenhang mit der planerischen Architektenleistung befasst (BFH BStBl II 1973, 668; 1974, 447);
  • einen als freier Mitarbeiter beschäftigten Bauführer und Kalkulator, weil diese Tätigkeit nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines Architekten gehört (FG Bln EFG 1972, 535 rkr; vgl Anm Grube, INF 1982, 625);
  • einen Elektroanlagenplaner, dessen Tätigkeit allenfalls ein kleiner Ausschnitt aus der einem Architekten obliegenden Leistung ist (BFH BStBl II 1981, 121);
  • den Maurermeister, der sich ausschließlich als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nur zur Feststellung für Schäden an Gebäuden und für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken betätigt (FG Bre EFG 1982, 380 rkr);
  • einen Maurermeister und staatlich geprüften Bautechniker, der als Oberbauleiter für ein Wohnungsbauunternehmen tätig wird (BFH BStBl II 1982, 492);
  • einen Modellbautechniker (BFH BFH/NV 1994, 470);
  • die auch nur mittelbare Vermittlung von Geschäftsabschlüssen durch Innenarchitekten (BFH BStBl II 1985, 15);
  • die Erstattung von Wertgutachten durch einen Zimmermann, weil solche allenfalls einen nicht wesentlichen Teil der Architektentätigkeit ausmachen (BFH BFH/NV 1986, 81).

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