Rn. 157

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die weiteren im Katalog genannten medizinischen Heil(hilfs)berufe der Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten weisen nach Voraussetzungen und Tätigkeitsbild erhebliche Unterschiede auf:

Heilpraktiker (HeilpraktikerG v 17.02.1939, RGBl 1939, 251, idF v 23.10.2001, BGBl I 2001, 2702) ist eine in der Bundesrepublik geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die eine nach dem oben angegebenen Gesetz erteilte staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde besitzen, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Das Berufsbild umfasst die allg Heilkunde, ist aber dahin gehend eingeschränkt, dass der Heilpraktiker keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen, keine Geburtshilfe leisten und bestimmte Infektionskrankheiten nach dem InfektionsschutzG nicht behandeln darf. Die Ausübung der Psycho- und Physiotherapie ist ihm ohne Einschränkung gestattet. Im Unterschied zu den Ärzten und den Krankengymnasten ist keine Berufsausbildung und eigentlich auch keine Prüfung vorgeschrieben. Das Gesundheitsamt (Amtsarzt) überprüft lediglich, dass der Proband keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.

Dentist ist ein ausklingender Beruf. Er beruhte (seit 1910) auf einer 6-jährigen Ausbildung, die seit 1920 staatlich anerkannt wurde. 1952 wurde in der Bundesrepublik die Dentistenausbildung beendet und zum Teil in die zahnmedizinische Ausbildung einbezogen. Nach § 8 ZahnheilkundG konnte der Dentist unter bestimmten Voraussetzungen als Zahnarzt approbiert werden. Nur wer die staatliche Anerkennung als Dentist besaß, konnte an den erforderlichen Fortbildungskursen teilnehmen.

Der Krankengymnast (nach dem Masseur- und PhysiotherapeutenG v 26.05.1994, BGBl I 1994, 1084: Physiotherapeut) wird – anders als der Heilpraktiker – lediglich in bestimmten abgegrenzten Bereichen der Heilkunde tätig. Er betreibt nach seinem Berufsbild die äußere Anwendung von Heilmitteln. Im Zentrum steht die an die Fähigkeit des Patienten angepasste Vermittlung von Bewegungsverhalten (so schon BFH BStBl II 1993, 887). Der Physiotherapeut ist kein eigenständiger Heilberuf, sondern ein Gesundheitsfachberuf, also ein Heilhilfsberuf. Die medizinische Notwendigkeit der Therapie wird ausschließlich durch Ärzte festgestellt und auf Rezept verordnet. Der Physiotherapeut wird erst nach einer 3-jährigen Ausbildung sowie einer staatlichen Prüfung als "staatlich anerkannter Physiotherapeut" zur Berufstätigkeit zugelassen und in seiner Tätigkeit von den Gesundheitsbehörden überwacht (hierzu FinVerw FR 2000, 284).

 

Rn. 158

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Zur Abgabe von Medikamenten und ähnlichen Zusatzleistungen gelten mE die Ausführungen in s Rn 154 entsprechend (vgl BFH StRK GewStG § 2 Abs 1 R 159 zur Teeabgabe durch einen Heilpraktiker).

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