Rn. 232

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Es handelt sich um amtlich zugelassene Berater der Schiffsführung auf bestimmten, schwierig zu befahrenden Wasserstraßen, auf denen aus Sicherheitsgründen Lotsen an Bord genommen werden müssen. Die Zulassung setzt neben dem höchsten Befähigungsnachweis – Kapitänspatent – für das jeweils zu führende Schiff genaueste Kenntnisse des jeweiligen Einsatzbereichs durch Sonderausbildung voraus, vgl Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd 15.

Auch Weserlotsen der Binnenschifffahrt können bei eigenverantwortlicher Tätigkeit als Lotsen iSd Vorschrift anerkannt werden (OFD Bre StEK EStG § 18 Nr 31), ebenso wie die Seelotsen iSd Gesetzes über das Seelotswesen (BGBl I 1984, 1214; BFH BStBl II 1987, 625; BFH/NV 1996, 404).

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