Rn. 172

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Einem RA ähnlich (s Rn 129ff) erachtet die FinVerw in ständiger Praxis (H 15.6 EStH 2012) die Prozessagenten in Anlehnung an RFH RStBl 1939, 215 (Rechtskonsulenten). Ein Hochschullehrer des Rechts, der in einem Verfassungsrechtsstreit als Prozessbevollmächtigter vor dem BVerfG auftritt, übt damit eine der eines RA ähnliche Tätigkeit aus, BFH BStBl II 1971, 684. Zum Rechtsreferendar s Rn 139.

Dasselbe gilt für den Rechtsbeistand, der für Mandanten, insb vor den Amtsgerichten, auftritt (vgl BFH BStBl II 1979, 64). Allerdings ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch Rechtsbeistände nach Art 2 Nr 3 Abs 6 des 5. ÄndG zur BRAO v 18.08.1980 (BGBl I 1980, 1503, 1507) stark eingeschränkt worden. Danach wird die Erlaubnis hierzu künftig grundsätzlich nur noch Rentenberatern, Frachtprüfern, vereidigten Versteigerern, Inkassounternehmern und Rechtskundigen für ausländisches Recht und EG-Recht erteilt. Die Übergangsregelung des Art 3 sieht die Weitergeltung des bisherigen Rechts für die Personen vor, die bis zum In-Kraft-Treten der Neuerung bereits die Erteilung der Erlaubnis beantragt oder zumindest dahingehend erhebliche Vorbereitungen getroffen haben und den Antrag innerhalb eines Jahres nachholen (vom BVerfG v 24.06.1980, DStR 1981, 141 als verfassungsgemäß bestätigt).

Die selbstständige Rentenberatung ist nach allgemeiner Meinung keine hier einschlägige vergleichbare Tätigkeit. Die Anerkennung scheitert an der fehlenden Ausbildung bzw dem entsprechenden Kenntnisstand sowie dem Fehlen der entsprechenden Tätigkeit (BFH BStBl II 2019, 532 zu FG D'dorf EFG 2017, 213, bestätigt; BFH BStBl II 2019, 528 zu FG BBg EFG 2016, 1622, bestätigt; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, BVerfG StEd 2020, 119; FG Sachsen EFG 2016, 1715; FinVerw, DStR 2016, 2045; zustimmend Weiss, EStB 2019, 348; Fritsch DStRK 2019, 262; Krohn AktStR 2019, 599; auch s § 15 Rn 127a "Rentenberater" (Bitz)). desgleichen Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und EG-Rechts (ebenso Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 600 "Rentenberater" (Februar 2020)).

 

Rn. 172a

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Keine Ähnlichkeit hat die Rspr jedoch bei auf beschränkte Dienste spezialisierten Rechtsbeiständen angenommen, zB bei Spezialisierung auf den Betrieb einer ärztlichen Verrechnungsstelle (keine einem Arzt, RA oder StB ähnliche Tätigkeit, vgl BVerfG HFR 1990, 149). Dasselbe gilt bei Beschränkung auf Auszüge aus Gerichtsakten für Versicherungsgesellschaften als reine Materialsammlung (BFH BStBl II 1970, 455; BFH BStBl II 1975, 593). Auch ein auf Inkassosachen beschränkter Rechtsbeistand ist kein Freiberufler (vgl BFH BFH/NV 1995, 501; 2006, 2076). Gewerblich ist auch die Steuerberatung durch einen hierfür nicht zugelassenen Rechtsbeistand (FG Köln EFG 1981, 635, bestätigt, s Rn 139f). ME gilt dies auch für Rechtsdienstleister nach dem RDG v 12.12.2007 (BGBl I 2007, 2840), sofern er nicht Angehöriger eines Katalogberufs (StB) ist. Nicht freiberuflich tätig ist auch der RA, der seine Zulassung zurückgegeben hat (FG Köln EFG 2006, 511).

Die Schadensregulierung im Auftrag von Versicherungsunternehmen ist eine gewerbliche Tätigkeit (BFH BStBl III 1961, 505; 1965, 593; BStBl II 1970, 455; 1975, 593); ebenso die Versicherungsberatung (BFH BStBl II 1998, 139).

Auch der Erbensucher, der mit seiner Tätigkeit über die Beratung von Erben und die Behandlung von Erbschaftsfällen hinausgeht, ist Gewerbetreibender und auch nicht § 18 Abs 1 Nr 3 EStG tätig (RFH RStBl 1939, 215; BFH BStBl III 1965, 263).

Der amtliche Kursmakler war ebenfalls Gewerbetreibender (BFH BStBl III 1955, 325). Die Frage betrifft ausgelaufenes Recht, weil die Bestellungen am 01.07.2002 erloschen sind (§ 64 Abs 5 BörsG nF; BFH BStBl II 2005, 864).

Der selbstständige Interessenvertreter einer ausländischen Firma übt trotz teilweise beratender Tätigkeit einen Gewerbebetrieb wie ein Agent aus (RFH RStBl 1938, 1069). Auch die Kontaktvermittlung und –anbahnung kommerzieller und politischer Art aufgrund von Sprachkenntnissen und persönlichen Beziehungen politischer und wirtschaftlicher Art ist nicht ein einem RA oder StB ähnlicher Beruf (FG BdW EFG 1970, 449 rkr). Der Berater für bestimmte Wirtschaftszweige (hier: Holz- und Sägeindustrie) ist nicht rechtsberatend, sondern kaufmännisch tätig (BFH HFR 1962, 340).

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