Rn. 196

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Das Berufsrecht, insb die Berufsbezeichnung und die Berufstätigkeit der Ingenieure wird idR durch LandesG geregelt (vgl die Zusammenstellung der LandesG in BFH BStBl II 1981, 118). Hiernach hängt die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung grundsätzlich von einem Studium an einer Hochschule, Fachhochschule oder privaten Ingenieurschule sowie Bergschule ab (vgl BFH BStBl II 1990, 73; 1991, 878). Damit ist insofern mittelbar auch der einkommensteuerrechtliche Begriff des Ingenieurs bestimmt; ebenso die Vergleichbarkeit von Ausbildungsstand und Berufstätigkeit bei der Beurteilung einer Tätigkeit als ingenieurähnlich (vgl BFH BStBl II 1996, 518).

Ingenieur ist nur, wer schon vor In-Kraft-Treten der IngenieurG der Länder aufgrund der vorgeschriebenen Berufsausbildung berechtigt war/ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und aufgrund dieser Berechtigung die Tätigkeit eines Ingenieurs ausübte (BFH BStBl II 1981, 118; 1987, 116; 1989, 198; 1990, 73; 1991, 878; BFH/NV 1990, 232; 1991, 359).

Der sog Übergangsingenieur ist ebenfalls danach zu beurteilen. Für die Zuordnung seiner Berufstätigkeit zu dem Katalogberuf "Ingenieur" iSd § 18 Abs 1 Nr 1 EStG reicht es nicht, dass der StPfl die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund Übergangsregelung zur Besitzstandswahrung führt (vgl BFH BStBl II 1987, 116).

 

Rn. 196a

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Das Berufsbild selbst wird durch die Ingenieurgesetze der Länder geprägt, ohne dass sie insofern den Inhalt des einkommensteuerrechtlichen Begriffs "Ingenieur" verbindlich festlegen könnten (BFH BStBl II 1981, 118; 1987, 116). Das gilt umso mehr, als die Ländergesetze an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen (ebenso Wacker in Schmidt, § 18 EStG Rz 109; Brandt in H/H/R § 18 EStG Rz 161 (Februar 2020)).

 

Rn. 196b

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nach der Rspr ist es prinzipiell die Aufgabe bzw Tätigkeit des Ingenieurs, auf der Grundlage natur- und technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (vgl BFH BStBl II 1986, 15; 1985, 584; 1990, 337; 2003, 761); ein konstruierendes Element ist jedoch nicht erforderlich (BFH BFH/NV 2006, 1270).

Zu den Kernbereichen gehören Forschung und Lehre, Entwicklung und Konstruktion, Planung, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheits-, Patent- und Normenwesen (BFH BStBl II 2010, 404; 2010, 466; 2010, 467). Hierzu gehört auch die Bauleitung (BFH BStBl II 2007, 118) sowie die Tätigkeit als Sachverständiger (vgl BFH BStBl II 1986, 843).

Auch ein Prüfingenieur ist grundsätzlich freiberuflich tätig (BFH BStBl II 2019, 580, zugleich zur eigenverantwortlichen Tätigkeit des Ingenieurs). Nicht erforderlich ist die Ingenieurtätigkeit in dem erlernten Spezialgebiet (s Rn 126b).

 

Rn. 196c

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nicht zum Berufsbild gehört und daher zumindest insoweit gewerblich ist die Beratung auf nichttechnischen Gebieten (BFH BStBl II 1997, 567; 2003, 761; BFH/NV 2007, 1854). Das gilt insb für Tätigkeiten, die auf Absatzförderung gerichtet sind, wie zB die Kundenberatung für den Auftraggeber (vgl BFH BStBl II 1985, 15; BFH/NV 1987, 200 zur USt; BFH BFH/NV 1992, 664; 1992, 811); Absatzförderung ist anzunehmen bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars (vgl BFH BStBl II 1984, 15; 1989, 965; 1995, 888).

Lieferungen selbst entwickelter, in Serie hergestellter Geräte und Bauteile (BFH BFH/NV 1987, 200, zur USt) sind für einen Ingenieur ebenso wenig berufstypisch wie der Verkauf technischer Geräte überhaupt (BFH BStBl II 1997, 567). Sie lassen sich der Ingenieurstätigkeit nicht zuordnen, auch wenn der StPfl über die formelle Qualifikation eines Ingenieurs verfügt (BFH BFH/NV 2013, 368).

Zur Abgrenzung einer – eigenverantwortlich und leitend – freiberuflich ausgeübten Tätigkeit von einer gewerblichen Tätigkeit bei zu einer GbR zusammengeschlossenen beratenden Bauingenieuren s BFH BStBl II 1988, 17; grundlegend BFH BStBl II 1989, 727; ferner Krüger, FR 1996, 613; s Rn 240f.

 

Rn. 197

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Vermessungsingenieure nach den VermessungsG der Länder üben ebenfalls einen freien Beruf aus. Eine besondere Art stellen die für Vermessungen im Bergbau zuständigen Markscheider dar (BFH BStBl II 1975, 290 betreffend Sachverständige für Bergschäden und zur Erfassung von Lagerstätten).

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