Rn. 370

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Vorschrift bestimmt keinen (eigenständigen) Begriff der Gesellschaft oder Gemeinschaft, auch wenn das vom Gesetzgeber vorgefundene Grundmuster der Private Equity bzw Venture Capital die Organisation in einer GmbH & Co KG ist, bei der die laufenden Geschäfte durch die Komplementär-GmbH (ggf durch eine Management-Gesellschaft als Kommanditistin) wahrgenommen werden (im Einzelnen Bauer/Gemmeke, DStR 2004, 580; Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638; Wiese/Klass, FR 2004, 324). Daher kommt jede Art der PersGes (hierzu s Erläut zu § 15 (Bitz)), der Gemeinschaft, aber auch – obwohl in der Praxis wenig genutzt – der KapGes in Betracht (vgl Schefczyk/Peterson, BB 2002, 805; Freyling/Klingsch, StB 2003, 21, 27; Watrin/Stuffert, BB 2004, 1888). Letzteres erscheint zwar nicht eindeutig, zumal nach § 8 Abs 2 KStG die Einkünfte der KapGes als Gewerbebetrieb zu behandeln sind (vgl § 2 Abs 2 GewStG). Jedoch erscheint es nicht ausgeschlossen, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch eine begrifflich bzw ihrem Gegenstande nach vermögensverwaltende KapGes als Gesellschaft iSd Vorschrift anzusehen (ebenso Bünning, FR 2002, 982, 986; Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 281 (Februar 2020)). Auf die Bezeichnung als Private Equity oder Venture Capital kommt es nicht an.

 

Rn. 371

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Bezieher der Einkünfte muss Beteiligter an der vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft (Fonds) sein. Erforderlich ist also eine kapitalmäßige Beteiligung, für die jedoch eine Mindestquote nicht vorgesehen ist. Die Auffassung von Behrens, FR 2004, 1211, auch Nicht-Gesellschafter oder -Gemeinschafter fielen dann unter diese Regelung, wenn sie ihre Leistungen für den Fonds aufgrund Dienstvertrages erbringen, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Die Tatsache, dass BMF BStBl I 2004, 40 Tz 24 von "Dienstleistungen" spricht und die Umsetzung der Auffassung des BMF Gesetzeszweck ist (BT-Drucks 15/3336, 7), ändert hieran nichts, denn die Ausführungen des BMF aaO stehen eindeutig in einem Zusammenhang mit der Grundannahme, dass die Initiatoren mittelbar oder unmittelbar an der Fonds-Gesellschaft beteiligt sind.

 

Rn. 372

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Beteiligt an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft können demnach, zumal die Vorschrift auch insofern keine eigenständige Regelung trifft, bei PersGes deren Gesellschafter (§ 705 BGB; §§ 105, 161 HGB), bei KapGes die Inhaber von Anteilen am Nennkapital, ggf – wenn kein Nennkapital gegeben ist – am Vermögen der Gesellschaft, und bei Gemeinschaften die durch Teilhabe am Gemeinschaftsvermögen ausgewiesenen Gemeinschafter (vgl §§ 741, 742 BGB) sein. Das können neben natürlichen Personen auch PersGes, die sich an vermögensverwaltenden Gesellschaften beteiligen (BT-Drucks 15/3336, 7) sein; mE jedoch nicht KapGes, und zwar wegen des Vorrangs des § 8 Abs 2 KStG als lex specialis für die Qualifikation von Einkünften (aA Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638; s auch Watrin/Struffert, BB 2004, 1888; Bauer/Gemmeke, DStR 2004, 1470; Figna/Goldacker/Mayta, DB 2005, 966). Zwar gilt nach der Gesetzesbegründung das Halbeinkünfteverfahren auch für KapGes als Empfänger des Carried Interest ("Carry Holder"); doch ändert das mE nichts am Vorrang der § 8 Abs 2 KStG.

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