Rn. 540

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 1–7 EStG schränkt den Abzug an sich betrieblich veranlasster Aufwendungen, die auch die private Lebenssphäre des StPfl berühren können, oder die anderer Personen ein. Die Abzugsbeschränkung kommt allerdings erst zur Anwendung, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht bereits um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG handelt (vgl § 4 Abs 5 S 3 EStG; R 4.10 Abs 1 EStR 2012).

Selbst ein beschränkter Abzug derartiger Aufwendungen kann dann scheitern, wenn den für die in § 4 Abs 7 EStG genannten Fallgruppen, insb also für Geschenke, Bewirtung, für ein häusliches Arbeitszimmer, gesetzlich festgelegten Aufzeichnungspflichten nicht Genüge getan worden ist.

 

Rn. 541

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Geschenke aus beruflichen Gründen eines selbstständig Tätigen an seine ArbN stellen grds BA dar (vgl § 4 Abs 5 Nr 1 EStG). Betrieblich veranlasste Geschenke an andere Personen, wie Geschäftsfreunde, dürfen nach § 4 Abs 5 S 1 EStG den Gewinn nicht mindern, es sei denn, es handelt sich um Werbegeschenke, deren Wert im jeweiligen Wj den Betrag von 35 EUR nicht übersteigt; anderenfalls entfällt der Abzug in vollem Umfange (BFH BStBl II 1985, 286; BFH/NV 1987, 231).

 

Rn. 542

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bewirtungsaufwendungen können auch bei einem Freiberufler ausschließlich nach Maßgabe des § 4 Abs 5 Nr 2 EStG als BA berücksichtigt werden. Kosten für Speisen und Getränke anlässlich einer Einweihungsfeier sind als Bewirtungskosten abziehbar (FG Mchn DStRE 2000, 452 rkr). Kosten für Empfänge mit Unterhaltung für mehrere hundert ausschließlich männliche Gäste eines RA ("Kanzlei-Herrenabend") sind nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG nur dann nicht abziehbar, wenn sich aus Art und Weise sowie Durchführung der Veranstaltung ableiten lässt, dass es sich um eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation gehandelt hat (BFH BStBl II 2017, 161, Aufhebung von FG D'dorf v 19.11.2013, 10 K 2346/11 F).

Hingegen darf ein RA die Kosten für einen Geburtstagsempfang ausschließlich für Mandanten, Berufskollegen und Mitarbeiter nicht als BA abziehen (vgl § 12 Nr 1 EStG; BFH BStBl II 1992, 524 mwN; ebenfalls BFH BFH/NV 1995, 118); ebenso für Aufwendungen eines Zahnarztes für eine Feier zum Praxisjubiläum, wenn die eingeladenen Gäste zwar Patienten, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter, ihm aber seit Jahren persönlich verbunden sind (FG Ha EFG 1996, 421 rkr), für die Feier anlässlich der Übergabe einer Festschrift (FG Köln EFG 2012, 590) sowie die Kosten für einen Empfang anlässlich der Trauung eines Kommunalpolitikers (FG Nbg EFG 2015, 1188).

Die Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs 7 S 1 EStG zwar getrennt aufzuzeichnen. Eine iSv § 129 AO offenbar unrichtige Fehlbuchung steht indes dem Abzug nicht entgegen (BFH BStBl II 2000, 203).

Auch das Pressegeheimnis steht bei Journalisten der Aufzeichnungspflicht nicht entgegen (BFH BStBl II 1998, 263). Entsprechendes gilt für die Schweigepflicht bei einem RA (BFH BStBl II 2004, 502).

 

Rn. 543

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Zum ebenfalls beschränkten Abzug von Aufwendungen für Beherbergungseinrichtungen (Gästehäusern) sowie für Jagd, Fischerei und Jachten vgl § 4 Abs 5 Nr 3 u 4 EStG (s §§ 4, 5 Rn 1703, 1707ff (Nacke)).

 

Rn. 544

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei der Anschaffung von Luxusgegenständen ist des Weiteren zu prüfen, ob die Aufwendungen nach allg Verkehrsauffassung als unangemessen zu beurteilen sind (vgl § 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG; s §§ 4, 5 Rn 1800ff (Nacke)). Zum Ferrari eines Tierarztes vgl BFH BStBl II 2014, 679.

 

Rn. 545–549

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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