Rn. 81a

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Stehen die WG, die der freien Berufstätigkeit dienen, nach dem ehelichen Güterrecht im Eigentum beider Ehegatten, so werden die Einkünfte nicht beiden Ehegatten gemeinschaftlich zugerechnet (was Probleme hinsichtlich der "Abfärbung" aufwürfe); vielmehr erzielt allein der beruflich qualifizierte Ehegatte die freiberuflichen Einkünfte (vgl BFH BStBl II 1980, 634).

Abweichungen hiervon sind denkbar, wenn beide Ehegatten qualifiziert sind und ihr gemeinsames Handeln auf einen zumindest konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag schließen lässt (hierzu s Rn 292).

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