Rn. 463

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

§ 4 Abs 3 EStG bestimmt, dass die AK oder HK für nicht abnutzbare WG des AV erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder der Entnahme dieser WG als BA zu berücksichtigen sind. Auch iRd Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG ist ebenso wie bei einem Bestandsvergleich nach § 4 Abs 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen BE und BA um getätigte Entnahmen und Einlagen zu berichtigen. Da es auch bei der Überschussrechnung BV gibt und das EStG in § 2 Abs 2 Nr 1 EStG von einem einheitlichen Gewinnbegriff ausgeht, muss es gleichfalls Entnahmen und Einlagen bei dieser Gewinnermittlung geben (BFH BStBl II 1980, 244; 1979, 401 zur Einlage; BFH BStBl II 1975, 526 zur Entnahme; Kanzler, FR 1998, 233). Da es andererseits iRd Überschussrechnung lediglich BE und BA gibt, ist der Wert der Entnahmen den BE und der Wert der Einlage den BA hinzuzurechnen.

 

Rn. 464

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wertabgaben in das PV werden also fiktiv als BE behandelt (BFH BStBl II 1986, 907 zu Silberabfällen in einer Röntgenarztpraxis ohne eindeutige Entnahmehandlung). Die bloße Nutzungsänderung bei Gegenständen des AV bewirkt keine zwangsläufige Entnahme (vgl § 4 Abs 1 S 7 EStG; BFH BFH/NV 1993, 405, Umbau eines Gebäudeteils; BFH BStBl II 2013, 117, Absinken des Nutzungsanteils). Bei Fremdvermietung der bisherigen Praxisräume bedarf es keiner Entnahme (vgl BMF v 11.04.1980, BB 1980, 610; Bordewin, DStZ 1980, 459, 460). Es liegt die gesetzlich zugelassene Ausnahme des sog "geduldeten" gewillkürten BV vor. Im Übrigen sind die durch die Regelungen in § 4 Abs 3 S 3 u 4 EStG bestimmten Besonderheiten zu berücksichtigen.

Einer Entnahme steht nach § 4 Abs 1 S 3 EStG der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines WG gleich. Das gilt nach § 4 Abs 1 S 4 EStG nicht für Anteile an einer SE oder SCE in bestimmten Fällen der Sitzverlegung. Für letztbezeichnete Fälle regelt § 15 Abs 1a EStG die Besteuerung im Falle der Veräußerung oder Einlage dieser Anteile in eine KapGes, der Auflösung der SE/SCE, der Kapitalherabsetzung oder -rückzahlung uÄ. Nach § 18 Abs 4 EStG ist diese Vorschrift auch bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit anzuwenden.

Zur Entnahme von Grund und Boden zum Zwecke der Errichtung einer Altenteilerwohnung s Rn 462.

 

Rn. 465

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Entnahmefähig sind grds alle WG, zB Honorarforderungen (dazu BFH BStBl II 1975, 526 mwN). Verwendet ein Architekt die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter sowie Büromaterial für die Planung seines privaten Hausbaus, so sind die Lohn- und Materialkosten dem Gewinn hinzuzurechnen (FG Mchn EFG 1983, 595 rkr).

Die Einlage oder Entnahme von Geld wirkt sich hingegen auf den durch eine Überschussrechnung ermittelten Gewinn nicht (mehr) aus; denn sein Zufluss ist bereits als BE erfasst worden oder das Geld ist ohne Fiktion einer BA eingelegt worden (BFH BStBl II 1975, 526).

 

Rn. 466

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Entnahmen sind nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen (im Übrigen s §§ 4, 5 Rn 1540ff (Nacke)).

 

Rn. 467

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Einlagen sind nach § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung, höchstens mit den AK oder HK anzusetzen (BFH BStBl II 1979, 401).

 

Rn. 468–469

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vorläufig frei

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