Rn. 264

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Schuldet der Altenpfleger/Krankenpfleger eine einheitliche Hauswirtschaft umfassende Leistung oder wird er nicht bei allen Pflegebedürftigen eigenverantwortlich tätig (s Rn 249e), wird er insoweit gewerblich tätig; je nach Vertrag bzw Rechnungsstellung kommt Trennbarkeit in Betracht (BFH BStBl II 2004, 509; s Rn 236 "Altenpfleger" und s Rn 236 "Krankenpfleger").

 

Rn. 264a

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ein Architekt, der selbst Häuser baut und diese verkauft, ist insoweit Gewerbetreibender; soweit er eine Architektentätigkeit iSd § 18 Nr 1 EStG betreibt, ist er freiberuflich tätig (BFH BStBl III 1957, 17). Das gilt auch bei Architektenbindung für verkaufte Grundstücke, wenn Grundstücksverkäufe und Architektenaufträge in getrennten Verträgen vereinbart und durchgeführt wurden (BFH BStBl II 1976, 152). Werden dagegen schlüsselfertige Häuser verkauft, liegt – ohne Trennbarkeit – eine einheitlich gewerbliche Tätigkeit vor (BFH BStBl II 1972, 291). Die Vermittlung der Lieferung von Fertigbauteilen ist trennbare gewerbliche Tätigkeit (FG BdW EFG 1992, 71 rkr, bei GbR, Abfärbung).

Auch ein Möbelverkauf bzw dessen Förderung durch einen Innenarchitekten ist eine einheitlich gewerbliche Tätigkeit (BFH BStBl II 1985, 15).

Entsprechend verhält es sich bei einem Gartenarchitekten. Übernimmt er durch einheitlichen Auftrag die Gartenplanung und die Ausführung der Planung, so ist seine vertragliche Leistung einheitlich zu beurteilen, auch wenn er die Entgelte getrennt in Rechnung stellt und verbucht. Diese einheitliche Tätigkeit ist je nachdem, welcher Teil rechnungsmäßig überwiegt, eine gewerbliche oder freiberufliche (BFH BStBl III 1962, 302). Soweit er daneben für andere Kunden nur die Gartenplanung übernimmt, wird er insoweit freiberuflich tätig.

 

Rn. 264b

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ein Arzt mit mehreren örtlich abgegrenzten Tätigkeitsbereichen, von denen er nur in einzelnen leitend und eigenverantwortlich tätig wird, erzielt trennbare freiberufliche und gewerbliche Einkünfte (BFH BStBl III 1963, 595). Bei einem Arzt, der auf den Gebieten der Arbeitsmedizin und der Arbeitssicherheit tätig war, ergab der vom FG festgestellte Sachverhalt, dass eine Trennung der Tätigkeiten nicht geboten war (BFH BFH/NV 2005, 1544).

Unterhält der Arzt eine Klinik, so ist zu unterscheiden:

  • Ist die Klinik Gewerbebetrieb, so ist seine in ihrem Rahmen erbrachte Tätigkeit nicht trennbar gewerblich (BFH BStBl III 1965, 90; 1965, 148). Werden getrennt abgerechnete Leistungen erbracht, so sind die Tätigkeiten trennbar (BFH BStBl II 2002, 152; 2004, 363; BFH/NV 2007, 434).
  • Ist die Klinik notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit und wird aus der Unterbringung und Verköstigung kein gesonderter Gewinn erstrebt, kommen einheitlich freiberufliche Einkünfte in Betracht (hierzu BFH BStBl III 1965, 90).

Der Verkauf von Medikamenten aus der sog ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheke, der nicht zwangsläufig mit der Behandlung verbunden ist, ist gewerblich, jedoch trennbar (BFH BStBl II 1977, 879; 1978, 686; zum Tierarzt BFH BStBl II 1979, 574); Entsprechendes gilt für den Verkauf von sonstigen medizinischen Hilfsmitteln, zB Kontaktlinsen durch den Augenarzt (zur integrierten Versorgung BMF BStBl I 2008, 2109). Bei einer Praxisgemeinschaft kann die völlige Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte durch Auslagerung in eine zweite personenidentische GbR vermieden werden (BFH BStBl II 1998, 603; BMF BStBl I 1997, 566).

 

Rn. 264c

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei einem beratenden Betriebswirt sind die Beratungs- und Schulungsleistungen von der Personalüberlassung bzw -vermittlung zu trennen (BFH BStBl II 2003, 25; BFH/NV 2008, 1824, hier mit der Abfärbewirkung bei einer GbR).

 

Rn. 264d

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei einem Bildberichterstatter (auch Kameramann) sind die Arbeiten, die er zum Teil von Dritten gestalten lässt, ohne auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen, getrennt zu behandeln (BFH BStBl II 1974, 383; 2002, 478; bei einer GbR Abfärbewirkung).

 

Rn. 264e

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei der Datenverarbeitung ist der Vertrieb von Hard- und Software trennbar gewerblich (BFH BStBl II 1997, 567; BFH/NV 2007, 1854). Die Entwicklung von Software durch einen Angehörigen eines anderweitigen Freiberufs (RA) ist idR eine abtrennbare, ggf gewerbliche Tätigkeit (BFH BFH/NV 1999, 1328).

 

Rn. 264f

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ein Dipl-Ingenieur (Bauingenieur), der schlüsselfertige Gebäude verkauft oder Geschäftsabschlüsse vermittelt, ist insoweit insgesamt gewerblich tätig (BFH BStBl II 2008, 54; BFH/NV 2007, 687). Lässt der Ingenieur einen erheblichen Teil seiner Aufträge von seinem angestellten Ingenieur ohne jede Einflussnahme erledigen, ist eine getrennte Beurteilung je nach den Verhältnissen des Einzelfalles angezeigt (BFH BStBl II 2009, 143; hierzu s Rn 241, 241a).

 

Rn. 264g

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Erfinder, dessen Erfindung im Interesse seines Gewerbebetriebs liegt und der hierfür Lizenzen vergibt, ist insgesamt gewerblich tätig (B...

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