Rn. 460

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Grund und Boden sowie Gebäude, die unmittelbar für die selbstständige Arbeit genutzt werden, gehören zum notwendigen BV (BFH BStBl II 2005, 431).

Bei einer teilweise betrieblichen Nutzung des Gebäudes zählt nur der beruflich genutzte Gebäudeteil zum notwendigen BV. Es ist deshalb denkbar, dass ein Grundstück des Unternehmers, das zu verschiedenen Zwecken genutzt wird, teilweise zum gewerblichen BV, teilweise zum BV der freiberuflichen Tätigkeit und schließlich zum Teil zum PV gehört. Zu einem Gebäude als Ansichtsobjekt für künftige Auftraggeber eines Architekten vgl BFH BStBl II 1989, 666. Die Schuldzinsen und die sonstigen Hauskosten sind grundsätzlich den Nutzungsverhältnissen entsprechend aufzuteilen (Einzelheiten s Erläut zu § 7 (Handzik)).

Auch Freiberufler können vom Gebäude getrennt absetzbare Betriebsvorrichtungen haben, so entschieden für eine Schallschlucktür bei einem RA (BFH BStBl II 1975, 68). Dagegen dürfte ein Fahrstuhl zur Praxis eines Facharztes für Orthopädie, wenn er auch, aber nicht nur dem Krankentransport dient, nach gängigen Grundsätzen (vgl BFH BStBl II 1971, 455) nicht Betriebsvorrichtung sein.

Ein seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelnder Freiberufler kann nunmehr ebenso wie ein bilanzierender Freiberufler Grundstücke auch als gewillkürtes BV behandeln, wenn diese in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern geeignet sind (BFH BStBl II 2004, 985; BFH/NV 2005, 173; s Rn 441).

 

Rn. 461

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Als BV ist der Grund und Boden, auf dem der betrieblich genutzte Gebäudeteil steht, anteilig mit zu erfassen (BFH BStBl II 1980, 5; R 4.2 Abs 7 EStR 2012; H 4.2 Abs 7 EStH 2020 "Anteilige Zugehörigkeit des Grund und Bodens").

 

Rn. 462

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist in § 18 Abs 4 EStG der S 1 neu eingefügt worden. Die Bestimmung war bislang in § 52 Abs 15 S 10 EStG aF enthalten und galt nach dessen S 11 auch für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Regelung erklärt § 13 Abs 5 EStG für entsprechend anwendbar. Gehörte ein Grundstück im VZ 1986 zu einem der selbstständigen Arbeit dienenden BV, so ist ein Entnahmegewinn, der durch die Entnahme von Grund und Boden aufgrund der Bebauung mit einer dem StPfl dienenden Wohnung entsteht, steuerfrei.

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