Rn. 476

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

BE sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch die selbstständige Berufstätigkeit veranlasst sind (BFH BStBl II 1990, 1028; 1982, 587; BFH/NV 1991, 537). Sie sind demjenigen zuzurechnen, der einen Tatbestand des § 18 Abs 1 EStG verwirklicht (vgl BFH BStBl II 1990, 939). Ein Leistungsaustausch ist nicht erforderlich (vgl BFH BStBl II 2006, 650); mE daher unzutreffend BFH BStBl II 1985, 427 (zu Geldpreisen), der inzident auf einen Leistungsaustausch abstellt. Im Gegensatz dazu stehen Einnahmen aus privatem Anlass. Sind die Zugänge lediglich privat mit veranlasst, ist dies unerheblich, weil § 12 Nr 1 EStG nicht für die BE gilt (BFH BStBl II 1990, 1028). Auch Standesrecht ist nicht von Bedeutung (BFH BStBl II 1982, 340).

 

Rn. 476a

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Betrieblich veranlasst sind nur solche Einnahmen, die in einem objektiven, nicht nur losen Zusammenhang mit der betrieblichen Leistung stehen, aber nicht nur das unmittelbare Entgelt. Zum Begriff der BE gehört nicht der Rechtsanspruch auf die empfangene Leistung (BFH BStBl III 1957, 210; BFH/NV 2009, 63). Vielmehr können BE auch dann vorliegen, wenn der StPfl als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält (BFH BStBl II 1990, 1028; BFH/NV 2017, 1180, zu einer überhöhten Testamentsvollstreckervergütung; hierzu Kirnberger, ZEV 2001, 267; Götz/Lipps, DB 2004, 675). Auch der Erlös aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer KapGes im BV (s Rn 440, 443ff) führt zu BE (BFH BStBl II 2021, 609). Entsprechendes gilt für Zinsen und sonstige Einnahmen aus Geldgeschäften und Anlagen, die zu BV führen (FG Münster EFG 2000, 304 rkr). Ein lediglich äußerer Zusammenhang genügt jedoch nicht (vgl BFH BStBl II 2009, 668). Zu Geldpreisen s Rn 482.

 

Rn. 477

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Zu den laufenden BE aus freier Berufstätigkeit gehören neben den Entgelten für die Berufsausübung ferner auch Einnahmen aus Neben- oder Hilfsgeschäften, zB aus einer Notarzttätigkeit (BFH BFH/NV 2002, 784), aus der Mitarbeit in einer Berufsorganisation, -kammer (FinVerw v 06.06.2007, DStR 2007, 1728) oder aus der Veräußerung von Teilen der Praxiseinrichtung durch den Arzt, von gebrauchten Fachbüchern durch einen RA oder StB einschließlich Abfindung für die Aufgabe der Praxisräume (BFH BStBl III 1965, 12). Entsprechendes gilt für Einkommensergänzungen für einen Notar nach § 113 Abs 3 BNotO (FG SAnh EFG 2015, 31). Zu Entschädigungen für Verdienstausfall, zB für ehrenamtliche Richter nach § 10 JVEG, s BFH BFH/NV 2017, 680: steuerbar nach § 24 Nr 1 Buchst a EStG (hierzu Trossen, HFR 2017, 398).

 

Rn. 477a

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Bei einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ist die Anwendung von § 34 Abs 2 Nr 4 EStG auf besondere Tätigkeiten beschränkt, die von der üblichenTätigkeit des Freiberuflers abgrenzbar sind. Das gilt, wenn der Freiberufler sich mehrere Jahre lang ausschließlich einer bestimmten Angelegenheit widmet oder wenn eine bestimmte Sondertätigkeit, die nicht zu seinem üblichen Geschäftsbetrieb gehört, klar von seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb abgrenzbar ist und die Vergütung in einem einzigen VZ erfolgt (BFH BFH/NV 1994, 775; BStBl II 2007, 180; 2018, 696). Eine mit der Pauschgebühr nach § 51 RVG abgegoltene mehrjährige Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzungen nicht (BFH BFH/NV 2020, 506).

 

Rn. 478

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Erhält der selbstständig Tätige anstelle einer Zahlung des Honorars Sachwerte, so sind diese mit dem Verkehrswert (ersatzweise mit dem gemeinen Wert) als BE zu erfassen (vgl § 8 Abs 2 S 1 EStG; BFH BStBl II 1988, 266 zum Dienstwagen). Überlassen Patienten dem Zahnarzt Goldfüllungen oder -brücken, erlangt dieser unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung der Zuwendung ein zusätzliches, als BE zu erfassendes Entgelt (BFH BStBl II 1986, 607 zugleich zur fehlenden Gewinnauswirkung, wenn das Altgold gegen Dentalgold eingetauscht wird); entsprechend für die Gewinnung von Silber aus den Röntgenfilmen durch einen Arzt und Verkauf an die Scheideanstalt (BFH BStBl II 1986, 907). Eine BE liegt auch vor, wenn ein Ingenieur anstelle des Honorars eine Eigentumswohnung erhält (FG BdW EFG 1981, 75 rkr); entsprechend FG Münster EFG 1969, 77: ein Architekt erhält ein Grundstück als Gegenleistung für seine Tätigkeit.

 

Rn. 479

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Vereinbart ein Freiberufler für seine Tätigkeit mit seinem Mandanten als Gegenleistung Rentenzahlungen, so sind die einzelnen Rentenbeträge in voller Höhe BE nach § 18 Abs 1 EStG iVm § 22 Nr 1 S 1 EStG und nicht nur als Leibrente iSv § 22 Nr 1 Buchst a EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BFH BStBl II 1987, 597). Dagegen führt die Schenkung einer Rente mangels Betriebsbezugs nicht zu einer BE, selbst wenn der Beschenkte der behandelnde Arzt des Schenkers ist (FG RP DStRE 2011, 1113).

 

Rn. 480

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Überträgt ein selbstständig tätiger Ingenieur sein technisches Spezialwissen und seine Berufserfahrungen entgeltlich auf seinen einzigen Kunden, so stellt dies r...

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