Rn. 500

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

BA sind die durch die selbstständige Tätigkeit veranlassten Aufwendungen, dh, soweit sie mit dieser Tätigkeit in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 4 Abs 4 EStG; BFH BStBl II 2000, 670; 2021, 14; BFH/NV 2002, 188; 2003, 1576). Erforderlich ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer inländischen stpfl Tätigkeit; betrifft ein – auch fehlgeschlagener – Gründungsaufwand eine (in Aussicht genommene) Tätigkeit, die einer DBA-rechtlichen Freistellung unterfällt, ist der Aufwand nicht abziehbar (BFH BStBl II 2014, 703; hierzu ua kritisch Krämer, EStB 2014, 283; Cloer/Leich, IWB 2014, 660; Kraft, NWB 2014, 2482; Schnorberger/Dust, BB 2015, 608; Hagemann, BB 2015, 226; Wassermeyer, IStR 2015, 37).

Gewollte Aufwendungen sind durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst, wenn sie objektiv mit ihr zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (BFH BStBl II 1990, 817). Bei ungewollten Aufwendungen muss allerdings der objektive Zusammenhang ausreichen (BFH BStBl II 1976, 560). Es muss aber feststehen, dass ein bestimmter Aufwand der Gewinnerzielung des Betriebes gedient hat. Die Feststellungslast trägt der StPfl (BFH BStBl II 1990, 17 zu Bürgschaftsaufwendungen; BFH BStBl II 2001, 828 zu Beteiligungsverlusten; BFH BFH/NV 1994, 311; FG Köln EFG 2015, 630 zu Fremdhonoraren). Zur Schätzung vgl BFH BStBl II 2008, 937.

Schon keine Aufwendungen entstehen bei Zahlungen aus einem Oder-Konto, das vom StPfl gespeist wird, durch seinen Ehegatten auf dessen/deren eigene Verbindlichkeit (BFH BStBl II 2017, 819 zu Schuldzinsen und AfA).

 

Rn. 501

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Es gelten die allg Beschränkungen für sog gemischte Aufwendungen (§ 4 Abs 5 S 3 EStG iVm § 12 Nr 1 EStG; BFH BStBl II 1992, 1015; 1991, 92) und für die kraft Gesetzes nicht oder nur begrenzt abzugsfähigen BA (vgl § 4 Abs 5 EStG und s §§ 4, 5 Rn 1660ff (Nacke)). So sind Kosten für die Vermittlung einer (ausländischen) Gastprofessur nicht abziehbar, wenn es dem Selbstständigen (im Streitfall: ein Zahnarzt) weder auf eine fachliche Weiterbildung noch die Tätigkeit im Hochschulbereich ankommt, sondern allein auf den Titel als solchen (FG Münster EFG 2017, 1949; kritisch Böwing-Schmalenbrock, EFG 2017, 1950).

 

Rn. 502

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Mit diesen Einschränkungen sind insb Kosten für Arbeitsmittel BA. Das gilt zB für Fachbücher, nicht jedoch für Literatur allgemeinbildenden Inhalts (BFH BStBl II 1992, 1015), auch bei beruflicher Nutzung (BFH BStBl II 1972, 723).

Aufwendungen für Tages- und Wochenzeitungen, für Radio und Fernsehgerät sind auch bei einem Kulturkritiker mangels Abgrenzbarkeit von den Kosten für die Lebensführung keine abziehbare (BFH BStBl II 1990, 19). Aufwendungen für einen Lehrgang, der Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache vermittelt, waren grds nicht als BA abziehbar (BFH BStBl II 1993, 787); das hat sich jedoch mit BFH BStBl II 2003, 765 grundlegend geändert (hierzu s Rn 532). Kosten eines Autors (Lehrbuch) für eine Reise in eine Touristenregion, wo auch die selbstständige Arbeit ausgeführt wird, sind auch dann keine BA, wenn ein Arzt den entsprechenden Aufenthalt angeraten hat (BFH BStBl II 2013, 808 zu FG Münster EFG 2011, 640).

Aufwendungen für Kleidung, die ein Arzt bei der Berufsausübung trägt, sind nur dann BA, wenn die außerbetriebliche Verwendung der Kleidungsstücke wegen ihres rein funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint, wie zB beim weißen Arztkittel, anders dagegen weiße Hosen, Hemden oder Schuhe (BFH BStBl II 1991, 348; kritisch Richter, DStR 1991, 1413 mwN; BFH BStBl II 1991, 751). Dasselbe gilt für Aufwendungen einer Instrumentalsolistin für Abendkleider und schwarze Hosen (BFH BStBl II 1991, 751).

 

Rn. 503

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Die Aufwendungen eines Zahnarztes mit Überschussrechnung für Zahngold stellen auch dann BA dar, wenn der Goldvorrat den Verbrauch innerhalb eines Zeitraums von maximal 7 Jahren abdeckt (BFH BStBl II 1993, 36; 1991, 13) oder mit einem Verbrauch innerhalb dieses Zeitraumes zu rechnen war (BFH BStBl II 1994, 750). Der Erwerb von Feingold durch einen Zahnarzt ist nicht betrieblich veranlasst (BFH BStBl II 1986, 607); zum Tausch s Rn 508).

 

Rn. 504

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Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden oder –kammern sind BA (BFH BStBl II 1989, 97); insb Beitragszahlungen an Vereinigungen, die nach ihrer Satzung Ziele verfolgen, welche geeignet sind, der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebes zu dienen (BFH BFH/NV 1996, 300, Begegnungsstätte für Architekten; BFH BFH/NV 1990, 360, Wirtschaftsrat der CDU; fraglich da § 12 Nr 1 EStG angesprochen ist).

 

Rn. 505

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Bei einer Beschädigung eines privaten Pkw auf einer beruflich veranlassten Fahrt eines selbstständig tätigen Sachverständigen kann die Vermögenseinbuße im Wege der AfA nach § 7 Abs 1 S 5 EStG gewinnmindernd berücksichtigt werden (BFH BStBl II 1995, 318). Entsprechendes gilt für Unfallschadensersatzzahlungen (BFH BStBl II 2006, 182).

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