Rn. 82

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nach § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG ist – jeweils für sich – die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit eine freiberufliche. Es kommt allein auf die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit an, die selbstständig ausgeübt werden muss. Honorare, die ein Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller usw für die Teilnahme an einer "Talkshow" erhält, fallen daher nicht unter § 18 EStG (BFH BStBl II 2000, 254). Es kommen hier die Grundsätze zur Abgrenzung von Liebhaberei zum Tragen (dazu s Rn 24ff).

Den genannten Tätigkeiten ähnliche Berufe werden von der hM in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift und dem Inhalt der bezeichneten Tätigkeiten nicht anerkannt (vgl BFH BStBl II 1971, 319; ebenso Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 215 (Februar 2020); Hutter in Blümich, § 18 EStG Rz 157; Stuhrmann in K/S/M, § 18 EStG Rz B 150; Kempermann, FR 1992, 250, 253; aA Heuer, DStR 1983, 638, 640; s Rn 145).

Ob es einer Ausübung der Tätigkeit als "Beruf" bedarf, ergibt sich nicht aus dem Gesetz (bejahend möglicherweise die Rspr, vgl BFH BStBl III 1965, 263; BStBl II 1977, 31; 1993, 225; ebenso Schick, Die freien Berufe, 70; aA Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 71 (Februar 2020)), ist mE aber schon wegen der Regelung in § 18 Abs 2 EStG zu verneinen: eine vorübergehende, etwa künstlerische, Entfaltung ist (noch) kein Beruf.

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