Rn. 108

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Werden die Anteile an einer GmbH gemäß § 34 GmbHG eingezogen, so ändert sich das Stammkapital der GmbH nicht. Zur Berechnung der maßgeblichen Beteiligungsquote muss – ähnlich wie beim Erwerb eigener Anteile – der Nennwert der eigenen Anteile vom Stammkapital abgezogen werden (BFH vom 18.04.1989, VIII R 329/84, BFH/NV 1990, 27; FG Mchn vom 28.01.2004, 1 K 4352/02, EFG 2004, 801).

Da sich durch die Einziehung eigener Anteile die Beteiligungsverhältnisse verschieben, kann eine maßgebliche Beteiligung iSd § 17 EStG entstehen (Bsp s Rn 107). Die Beteiligungsquote dürfte entsprechend zu berechnen sein im Fall des Ausschlusses oder Austritts eines Gesellschafters ohne Herabsetzung des Stammkapitals (Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 77 (42. Aufl); glA Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 186).

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