Rn. 141
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die steuerliche Behandlung der Einziehung auf Ebene des Gesellschafters ist umstritten. Nach einer aA ist zu differenzieren: Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß § 237 Abs 2 S 1 AktG iVm § 222 AktG bewirkt die Vernichtung einzelner Mitgliedschaftsrechte, auf die § 17 Abs 4 EStG anzuwenden ist (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 150; glA Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 89 (August 2018)). Da es sich hier um eine Kapitalherabsetzung handelt, soll in diesem Fall eine Teilliquidation iSd § 17 Abs 4 EStG vorliegen. Hingegen werden bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung die Aktien zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer freien Rücklage eingezogen (§ 237 Abs 3 Nr 2 AktG), so dass in diesem Fall eine Veräußerung nach § 17 EStG vorliegen soll.
Diese Differenzierung überzeugt nicht, da die Besteuerung des Gesellschafters nicht von der jeweiligen Rechtsform und den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben abhängen kann. Die Vorschriften des § 272 Abs 1a und 1b HGB nF gelten unabhängig für alle Rechtsformen.
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