Rn. 253

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach dem FG Nbg sind Erbschaft-/Schenkungsteuern keine AK; eine Billigkeitsmaßnahme aufgrund einer übermäßigen Belastung mit ErbSt und ESt sei lediglich in atypischen Einzelfällen denkbar (FG Nbg vom 12.01.2016, 1 K 1589/15, ErbStB 2016, 141 rkr). Begründet wird dieses Ergebnis ua damit, dass aufgrund des unentgeltlichen Erwerbs gemäß § 17 Abs 2 S 5 EStG lediglich die AK des Schenkers angesetzt werden könnten. Da die ErbSt nicht beim ursprünglichen Erwerb der Anteile durch den Schenker angefallen sei, gehöre diese nicht zu den AK des Schenkers und damit auch nicht zu den AK des Beschenkten. Richtig ist jedoch, dass der Rechtsnachfolger durchaus eigene nachträgliche AK haben kann, die die vom Schenker übernommenen AK erhöhen.

Dazu gehört mE auch die ErbSt, da diese iRd Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Anteile anfällt. Es erschließt sich nicht, warum etwa die GrESt (für Zwecke des § 23 EStG) zu den AK gehört (BFH vom 14.01.1992, IX R 226/87, BFH/NV 1992, 35), nicht aber die ErbSt. Nach dem BverfG ist eine Doppelbelastung mit ErbSt und ESt jedoch grds verfassungskonform (BverfG vom 07.04.2015, 1 BvR 1432/10, ZEV 2015, 426).

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