Rn. 207

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Mangels Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensgegenstandes führen unentgeltliche Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen nicht zu nachträglichen AK der Beteiligung (BFH vom 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; Pung/Werner in D/P/M, § 17 EStG Rz 360).

Einlagefähig und zu nachträglichen AK führt hingegen der nachträgliche Verzicht auf eine bereits entstandene Forderung auf Nutzungsentgelt, beispielsweise der Verzicht auf eine rückständige Miete (Gosch in Kirchhof/Seer, § 17 EStG Rz 92 (22. Aufl); Thiel, DStR 1992, 1, 5).

 

Rn. 208

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

 

Beispiel (nach Thiel, DStR 1992, 1, 5):

G ist zu 100 % an der G-GmbH beteiligt. Die G-GmbH hat seit dem 01.01. ein von G unbebautes Grundstück zu einem fremdüblichen Mietzins von EUR 1 000/Monat gemietet. Um den Gewinn der G-GmbH zu erhöhen, verzichtet G am 30.06. auf den rückständigen und den zukünftigen Mietzins.

Lösung:

Soweit G auf den rückständigen Mietzins verzichtet, wendet er der G-GmbH einen einlagefähigen Vermögensgegenstand zu. Seine nachträglichen AK erhöhen sich um EUR 6 000.

Soweit G für die Zukunft auf die Mietzinsen verzichtet, liegt keine verdeckte Einlage vor, folglich führt der Verzicht für den zukünftigen Mietzins nicht zu nachträglichen AK.

Die Fiktion, dass G die Miete weiter bekommt und ratierlich in die Gesellschaft fiktiv einlegt, ist unstatthaft, weil mit ihr nicht der wirkliche, sondern ein bloß gedachter Sachverhalt besteuert würde.

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