Rn. 116

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Unentgeltlicher Erwerb ist der Erwerb von Todes wegen (zB durch Erbanfall oder Vermächtnis) oder die Schenkung unter Lebenden (zB durch vorweggenommene Erbfolge).

Erforderlich ist ein Rechtsträgerwechsel ohne Gegenleistung (BFH vom 25.02.2009, IX R 26/08, BStBl II 2009, 658).

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