Rn. 50

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Werden die Anteile an einer KapGes im Gesamthandsvermögen einer PersGes gehalten, ist die Vorschrift des § 17 EStG nur anzuwenden, wenn die PersGes nicht originär gewerblich tätig oder gewerblich geprägt ist iSd § 15 EStG. Bei vermögensverwaltenden PersGes, die nur Einkünfte aus §§ 21, 22, 23 EStG erzielen, ist daher die Kapitalbeteiligung im Veräußerungsfall den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen (§ 39 Abs 2 Nr 2 AO). Aufgrund der Bruchteilsbetrachtung sind Veräußerungsgewinne nicht einheitlich und gesondert nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO festzustellen (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 53). Hierdurch ist eine zutreffende Besteuerung auf Gesellschafterebene häufig nur schwer durchführbar (zur Kritik Engel, Vermögensverwaltende PersGes im Ertragsteuerrecht, 250 f, der eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs 2 AO für möglich hält).

 

Beispiel:

An der vermögensverwaltenden T-KG sind ausschließlich die natürlichen Personen G1 mit 99,5 % und G2 mit 0,5 % beteiligt. Die T-KG hat im VZ 2008 eine 100 % ige Beteiligung an der E-GmbH erworben, die sie in ihrem Gesamthandsvermögen hält. Im Jahr 2009 erwirbt G3 einen Anteil von 0,5 % von G1 an der T-KG. Im VZ 2015 veräußert die T-KG ihre Beteiligung an der E-GmbH.

Lösung:

G1 ist aufgrund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs 2 Nr 2 AO der Anteil an der E-GmbH zu 99 % zuzurechnen, so dass er einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG versteuern muss. G2 ist zu weniger als 1 % an der E-GmbH mittelbar beteiligt, so dass § 17 EStG nicht anwendbar ist. Da er seinen Anteil bereits im VZ 2008 erworben hat (vor Einführung der AbgSt) ist nach § 23 EStG aF der Veräußerungsgewinn steuerfrei, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Anteile mehr als ein Jahr beträgt. G3 hat seinen Anteil erst im Jahr 2009 erworben (nach Einführung des UntStRefG 2008), so dass der Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs 2 Nr 1 EStG stpfl ist.

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