Rn. 139

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts ist § 272 Abs 1a HGB neu eingeführt worden, der die handelsbilanzielle Behandlung erworbener eigener Anteile auf Ebene der erwerbenden Körperschaft erstmals grundsätzlich regelt (BilMoG vom 25.05.2009, BGBl 2009, 1102). In der HB der Gesellschaft erfolgt der handelsrechtliche Ausweis beim Erwerb bzw bei Veräußerung eigener Anteile unabhängig von der Rechtsform der Körperschaft (AG oder GmbH). Der Unterschiedsbetrag zwischen Nennbetrag (bzw dem rechnerischen Wert) und den AK der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen (§ 172 Abs 1a HGB).

Im Gegensatz zur Rechtslage vor Einführung des BilMoG werden grds eigene Anteile nicht mehr als WG der Körperschaft aktiviert (Früchtl/Fischer, DStZ 2009, 112, 115; aA Köhler, DB 2011, 15, 16, wonach die eigenen Anteile noch Vermögensgegenstände sind, die aber nicht mehr nach § 272 Abs 1a HGB aktiviert werden dürfen). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Anteile stellen handelsrechtlichen Aufwand des Geschäftsjahres dar (§ 272 Abs 1a S 3 HGB nF).

Die Vorschrift des § 272 Abs 1b HGB nF behandelt die bilanziellen Folgen bei der Veräußerung eigener Anteile. Hierbei handelt es sich wirtschaftlich nicht um einen Veräußerungsvorgang, sondern um eine Kapitalerhöhung. Demzufolge entfällt der Ausweis der eigenen Anteile und das "neue Kapital" wird dem erwerbenden Gesellschafter zugewiesen. Übersteigt der Veräußerungserlös den Nennbetrag, so ist der Differenzbetrag wieder in die jeweilige Rücklage einzustellen.

Aufgrund der Maßgeblichkeit der HB für die StB gilt diese handelsbilanzielle Wertung gemäß § 5 Abs 1 EStG auch für die StB der Körperschaft. Aus steuerrechtlicher Sicht dürfen daher die Anteile weder beim Erwerb zum Weiterverkauf noch zur Einziehung steuerlich aktiviert werden.

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