Rn. 146

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auf Ebene des Gesellschafters ist die Veräußerung eigener Anteile an die eigene Gesellschaft eine "normale" Veräußerung iSd § 17 Abs 1 EStG (BMF vom 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615 Rz 20; Gosch in Kirchhof/Seer, § 17 EStG Rz 55 (22. Aufl); Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 29 (42. Aufl); aA Jäschke in Lademann, § 17 EStG Rz 368 (231. EL)). Ist der Kaufpreis überhöht (unangemessen), so muss der Gesellschafter neben einem Veräußerungsgewinn noch eine vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG versteuern (BMF vom 27.11.2013, aaO Rz 12; glA Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 91 (August 2018)).

Nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt liegt jedoch keine vGA vor, wenn der Erwerb von einem lästigen Gesellschafter erfolgt, der auch der Gesellschaft lästig ist (FG SAnh vom 29.04.2003, 3 V 74/02, EFG 2003, 1267 rkr).

 

Beispiel:

Der Gesellschafter G1 ist an der T-GmbH mit 50 % beteiligt. Das Nennkapital beträgt EUR 25 000 (Nennbetrag der Anteile EUR 12 500), und der Verkehrswert der Anteile beträgt EUR 15 000. Die T-GmbH erwirbt die Anteile (zum Zwecke der Weiterveräußerung) für EUR 20 000.

Lösung:

Beim Gesellschafter G1 liegt ein Veräußerungsgeschäft vor. Der Veräußerungspreis ist der angemessene Verkehrswert von EUR 15 000. Der Veräußerungsgewinn iSd § 17 EStG beträgt daher EUR 2 500. Nach § 3 Nr 40 Buchst c EStG sind 40 % steuerfrei und die verbleibenden 60 % sind mit dem persönlichen Steuersatz des G1 zu versteuern.

Hinsichtlich des überhöhten Kaufpreises liegt eine vGA vor, so dass EUR 5 000 bei G1 als Einkünfte aus KapVerm gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG mit 25 % (AbgSt) zu versteuern sind.

 

Rn. 147

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Insbesondere für ausländische oder steuerbefreite inländische Anteilseigener kann der Erwerb eigener Anteile eine steuerlich optimierte Alternative zu einer Ausschüttung sein, die zu einer definitiven Belastung mit KapSt führt (Prinz/von Freeden, FR 2005, 533ff).

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