Rn. 190

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wenn die Anteile hingegen entgeltlich durch Kauf erworben wurden, ist der Nennwert des vereinbarten Kaufpreises der Anschaffungspreis. Analog zur Sacheinlage (s Rn 190) wird bei einem Tausch der gemeine Wert der entsprechenden WG als AK angesetzt (BFH vom 07.07.1992, VIII R 24/90, BStBl II 1993, 331).

Behält sich der Veräußerer das Recht auf den Gewinnanspruch des laufenden Geschäftsjahres nach Übertragung der Anteile vor, so erhöht das ausgezahlte Entgelt aus der Gewinnausschüttung die AK spiegelbildlich zur Situation beim Veräußerer (s Rn 172).

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