Rn. 75

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Eine ähnliche Beteiligung an einer KapGes liegt bei der sog Vorgesellschaft vor (H 1.1 KStH 2022 "Vorgesellschaft" und "Beginn der StPfl"). Sie entsteht mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) oder durch notarielle Feststellung der Satzung (§ 23 Abs 1, § 280 Abs 1 AktG), aber vor Eintragung ins HR (§§ 41, 278 AktG, § 11 GmbHG). Zwischen der Vorgesellschaft und der später ins HR eingetragenen KapGes besteht in ertragsteuerrechtlicher Sicht Identität mit der Folge, dass die Vorgesellschaft bereits wie eine KapGes behandelt wird, sofern die KapGes später in das HR eingetragen wird (st Rspr BFH vom 12.12.2007, X R 17/05, BStBl II 2008, 579).

Davon zu unterscheiden ist die Vorgründunggesellschaft, die sich auf den Zeitraum zwischen der Vereinbarung über die Errichtung einer KapGes bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bzw der Satzung erstreckt. Hierbei handelt es sich grds nicht um ein kstpfl Gebilde, da die Vorgründungsgesellschaft weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstehenden KapGes identisch ist (H 1.1 KStH 2022 "Vorgründungsgesellschaft").

 

Rn. 76

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei der unechten Vorgesellschaft ist ebenfalls keine ähnliche Beteiligung an einer KapGes gegeben. Eine unechte Vorgesellschaft liegt vor, wenn die GmbH nicht in das HR eingetragen wird, weil ua die Gründer von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung als GmbH zu erreichen, oder wenn der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiterbetrieben wird, insbesondere, weil bestehende Eintragungshindernisse nicht beseitigt werden, Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beschafft werden oder weil die Gesellschaft trotz Ablehnung des Eintragungsantrags und Wegfalls des Gründungsziels ihre Geschäfte weiterbetreibt (st Rspr BFH vom 07.04.1998, VII R 82–97, BStBl II 1998, 531).

Aus steuerlicher Sicht ist die unechte Vorgesellschaft wie eine Vorgründungsgesellschaft zu behandeln (s H 1.1 KStH 2022 "unechte Vorgesellschaft").

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