Rn. 138

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist bei der Einziehung von Anteilen zwischen den Rechtsformen der AG und der GmbH zu unterscheiden. Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden, wobei die Voraussetzungen über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu beachten sind (§ 237 Abs 2 S 1 AktG). Daneben besteht ein vereinfachtes Einziehungsverfahren, bei dem die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung unter bestimmten Voraussetzungen nicht befolgt werden müssen (§ 237 Abs 3 AktG).

Bei der GmbH handelt es sich bei der Einziehung von Anteilen grds um die Vernichtung eines Geschäftsanteils, ohne dass gleichzeitig das Stammkapital verändert wird (§ 34 GmbHG). Die Einziehung wirkt sich auf die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises aus, indem die Beteiligungsverhältnisse der verbleibenden Gesellschafter sich verändern. Zu differenzieren ist zwischen Zwangseinziehung und der Einziehung mit Einverständnis des Gesellschafters. Gründe für die Zwangseinziehung sind im Wesentlichen die Insolvenz eines Gesellschafters bzw Vollstreckungsmaßnahmen in seinen Geschäftsanteil oder im Erbfall mit Abfindungszahlung an den Erben ein gesellschaftsvertraglicher Ausschluss der Vererblichkeit des Geschäftsanteiles (Westermann in Scholz, § 34 GmbHG Rz 3; Dorn, Ubg 2020, 17).

IdR erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung für den eingezogenen Anteil; nur in Ausnahmefällen ist auch eine Einziehung ohne Entgelt möglich. Die Einziehung kann aber auch als Maßnahme im Anschluss an den Erwerb eines eigenen Geschäftsanteils erfolgen, zB wenn eine geplante Veräußerung der GmbH-Anteile an einen Dritten scheitert und die Gesellschaft wegen der bilanziellen und steuerlichen Folgen die Einziehung dieser Anteile vornimmt (Westermann in Scholz, § 34 GmbHG Rz 4; zu den steuerlichen Folgen s Rn 109).

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