Rn. 128

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Einbringung in das BV einer PersGes mit Gewinneinkünften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist nach § 17 EStG ein stpfl Veräußerungsvorgang (BFH vom 19.10.1998, VIII R 69/95, BStBl II 2000, 230). Der BFH sieht die Übertragung einer Beteiligung iSd § 17 EStG auf eine Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (offene Einlage) als eine dem Tausch ähnliche entgeltliche Verfügung an, bei der eine in Geld ausgedrückte Einlageschuld mit dem objektiven Wert der eingebrachten Beteiligung verrechnet wird. Die aufnehmende PersGes hat die empfangene Beteiligung mit ihrem gemeinen Wert zu aktivieren (Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 39 (42. Aufl)).

Eine Veräußerung – dh Aufdeckung der stillen Reserven – soll nach Ansicht des BFH aber auch dann vorliegen, wenn bei einer Übertragung auf eine PersGes ein Teil des Einbringungswerts in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage eingestellt worden ist und der andere Teil auf das Kapitalkonto I (Gewährung von Gesellschaftsrechten) verbucht wird (sog Mischfälle vgl BFH vom 17.07.2008, I R 77/06, BStBl II 2009, 464; BMF vom 20.05.2009, BStBl I 2009, 671). ME wird mit einer Verbuchung der Einlage auf der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage kein gewinnrealisierender Tauschvorgang verwirklicht (glA Korn, NWB 2009, 2041; Strahl, KÖSDI 2009, 16 531, 16 538; Schneider/Oepen, FR 2009, 660, 661).

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