Rn. 124

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Einlage einer maßgeblichen Kapitalbeteiligung in eine KapGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (sog offene Einlage) stellt einen Tauschvorgang dar. Einlagen des Gesellschafters einer KapGes sind die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft.

Als Veräußerungspreis ist der gemeine Wert der erhaltenen Gesellschaftsrechte anzusetzen (BFH vom 07.07.1992, VIII R 54/88, BStBl II 1993, 331; BFH vom 16.02.1996, I R 183/94, BStBl II 1996, 342). Die Vorschriften des UmwStG gehen dem § 17 EStG vor, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG bzw des § 23 Abs 4 UmwStG erfüllt sind (vgl BMF vom 15.02.1995, BStBl I 1995, 149, wonach in diesem Fall die Grundsätze des "Tauschgutachtens" nicht anwendbar sein sollen).

Sofern der Gesellschafter Kapitalanteile an einer KapGes an eine Gesellschaft in Anrechnung auf eine Barzahlungsverpflichtung übereignet (sog Sachübernahme), liegt keine Einlage, sondern eine Veräußerung vor.

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