Rn. 189

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

AK setzen idR eine Anschaffung im Rahmen eines entgeltlichen Erwerbs eines bereits bestehenden WG voraus (BFH vom 13.01.1993, X R 53/91, BStBl II 1993, 346). Darauf basierend ist eine Entnahme der Anteile aus dem BV eines Einzelunternehmens keine Anschaffung, da hier kein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Die Entnahme der Anteile aus dem BV einer KapGes hingegen begründet einen Rechtsträgerwechsel, so dass hier der Entnahmewert als AK anzusetzen ist (BFH vom 29.04.1992, XI R 5/90, BStBl II 1992, 969).

Bei einer Bargründung ist die Bareinlage mit dem Nennwert, bei einer Sachgründung die Sacheinlage mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ob die Einlageverpflichtung bereits erfüllt ist, spielt keine Rolle (Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 169 (42. Aufl), argumentum § 46 Abs 1 S 3 AktG, § 19 Abs 2 S 1 GmbHG; OFD Ffm vom 21.02.1989, S 2171A – 1 – St II 20, WPg 1989, 311für BV).

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