Rn. 179

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Da das Zuflussprinzip des § 11 EStG keine Anwendung findet, ist der Kaufpreis auch bei zinsloser Stundung oder Ratenzahlung grundsätzlich mit dem Nennbetrag anzusetzen, sofern der Stundungszeitraum ein Jahr nicht überschreitet. Beträgt der Zeitraum mehr als ein Jahr, muss eine Abzinsung im iSd § 12 Abs 3 BewG vorgenommen werden (Strahl in Korn, § 17 EStG Rz 75). Dabei ist die Kaufpreisforderung in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufzuteilen (BFH vom 21.10.1980, VIII R 190/78, BStBl II 1981, 160; BFH vom 24.04.1991, XI R 5/83, BStBl II 1991, 793).

Für den Veräußerungspreis ist der Tilgungsanteil als Barwert der Kaufpreiszahlungen maßgebend, während der Zinsanteil zu Einkünften aus § 20 EStG führt, welche aufgrund des Zuflussprinzips im Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern sind (BFH vom 21.10.1980, VIII R 190/78, BStBl II 1981, 160). Dies gilt auch für stundungsbedingte Zinsen, welche von vornherein vereinbart wurden.

Für besonders hohe oder besonders niedrige Verzinsungen ist gemäß § 12 Abs 1 S 2 BewG der Gegenwartswert anzusetzen, der vom Nennwert abweicht. Eine besonders hohe Verzinsung wird bei einem Zinssatz über 9 %, eine besonders niedrige Verzinsung bei einem Zinssatz unter 3 % angenommen (gleichlautender Erlass der Länder vom 10.10.2010, DB 2011, 86).

Bei Ratenzahlung, bei der der Kaufpreis statt in einer kompletten Zahlung ratierlich bezahlt wird, hat ebenso eine Abzinsung und Aufteilung zu erfolgen.

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