Rn. 178

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Gegenleistung kann neben Geld auch in Sach- und Dienstleistungen sowie Rechten bestehen. Es handelt sich um ein Tauschgeschäft (§ 6 Abs 6 EStG ist insoweit anwendbar). Dieses ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert iSd § 9 BewG der empfangenen WG zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Übertragung anzusetzen (BFH vom 06.12.2016, IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724; BFH vom 06.04.2009, IX B 204/08, BFH/NV 2009, 1262).

Sofern die Gegenleistung in Form von börsennotierten Wertpapieren besteht, sind diese mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen (§ 11 Abs 1 BewG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge