Rn. 59

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Erfassung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG findet iRd ESt-Veranlagung des Anteilseigners statt und ist eine Besteuerungsgrundlage des ESt-Bescheides. Veräußerungsgewinne können aufgrund der Bruchteilsbetrachtung nicht Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß §§ 179 Abs 1 und 2, 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO sein.

 

Rn. 60

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Durch das SEStEG wurde § 10 der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs 2 AO – eingefügt durch das StBereinG 1999 – wieder aufgehoben. Sinn und Zweck der Regelung gemäß § 10 der VO aF war, folgende Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung festzustellen:

  • ob und in welchem Umfang iRd Gründung einer KapGes oder einer Kapitalerhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen, die der Besteuerung nach § 21 UmwStG oder § 17 EStG unterliegen (steuerverstrickte Anteile), auf andere Gesellschaftsanteile übergehen (mitverstrickte Anteile),
  • in welchem Umfang die AK der steuerverstrickten Anteile den mitverstrickten Anteilen zuzurechnen sind,
  • wie hoch die AK der steuerverstrickten Anteile nach dem Übergang stiller Reserven sowie der mitverstrickten Anteile im Übrigen sind.

Nach der Gesetzesbegründung zum SEStEG ist die Regelung auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 22 Abs 7 UmwStG entbehrlich (BT-Drucks 16/3369). ME rechtfertigt § 22 Abs 7 UmwStG die Aufhebung des § 10 der VO nicht, da das UmwStG nur die Fälle einer Sacheinlage oder eines qualifizierten Anteilstausches regelt, in denen stille Reserven auf andere Anteile übergehen. Hingegen galt die Vorschrift des § 10 der VO auch für alle Fälle von mitverstrickten Anteilen iSd § 17 EStG. Die Regelung des § 10 der VO aF wäre somit nach wie vor für die Fälle des § 17 EStG erforderlich (glA Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 606).

 

Rn. 61–62

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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