Rn. 266

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nachträgliche Veränderungen von AK können naturgemäß nur dann ein rückwirkendes Ereignis darstellen, soweit sie nach dem Veräußerungsvorgang eingetreten sind. Bei der Rückwirkung der AK muss daher genau differenziert werden, ob zum Zeitpunkt der Veräußerung der Gesellschafter schon ernsthaft mit den weiteren AK rechnen konnte. Die zur Passivierung von Rückstellungen entwickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden (BFH vom 27.11.2001, VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731). Ist dies nicht der Fall, können sich auch nachträgliche AK steuerlich in Form eines rückwirkenden Ereignisses auf den Sachverhalt auswirken und somit eine Änderung nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zur Folge haben. So ist eine Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf den Tag der Veräußerung zurückzubeziehen. Das gilt aber nur, soweit die Bürgschaft vor der Übertragung der Anteile übernommen wurde. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Veranlassung, was eine Änderung als nachträgliche AK ausschließt.

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