Rn. 32

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Anteilen an KapGes erfolgt eine Besteuerung auf zwei verschiedenen Ebenen, nämlich der Vermögensebene und der Ertragsebene. Insoweit besteht grundsätzlich eine "scharfe Trennlinie" (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 18). Die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der KapGes – offene oder vGA nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG – fallen auf der Ertragsebene an und sind von dem Veräußerungsgewinn iSd § 17 EStG auf der Vermögensebene abzugrenzen. Im Fall einer Liquidation bei gleichzeitiger Kapitalherabsetzung können sowohl Veräußerungs- bzw Liquidationsgewinne iSd § 17 Abs 4 S 1, 3 EStG vorliegen als auch KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 2 EStG:

Auch bei der Berücksichtigung von Aufwendungen ist eine Abgrenzung der WK von den Veräußerungskosten notwendig. Während nach § 20 Abs 9 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus KapVerm die WK mit dem Sparer-Pauschbetrag grds abgegolten sind (sofern bei "unternehmerische Beteiligungen" keine Option zum Teileinkünfteverfahren erfolgt, s § 32d Rn 290ff (Weiss)), sind bei den Einkünften iSd § 17 EStG die Veräußerungskosten nach § 3c Abs 2 EStG zu 60 % abzugsfähig.

ME besteht kein genereller Vorrang des WK-Abzugs gegenüber den Veräußerungskosten iSd § 17 EStG, sondern diese Aufwendungen sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang entweder den Einkünften aus KapVerm oder dem Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.

S Rn 164 und s Rn 171 betreffend das Verhältnis zwischen § 17 EStG und § 20 EStG für nach der Veräußerung erfolgte Ausschüttungen. Betreffend das Verhältnis zwischen § 17 EStG und § 20 EStG für Verluste aus Gesellschafterdarlehen s Rn 281k, 281l.

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