Rn. 169

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Beim Ausscheiden oder beim Austritt eines Gesellschafters kommt es korrespondierend zur tatsächlichen Veräußerung auf den tatsächlichen Vollzug des Austritts durch Abtretung oder Einziehung der Anteile an (Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 163 (August 2018)). Dieser bemisst sich nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit. Die Einziehung von Aktien und GmbH-Anteilen gegen Entgelt kann mit einer Kapitalherabsetzung verglichen werden. Dementsprechend ist sie als entgeltliche Anteilsveräußerung zu beurteilen (BFH vom 22.07.2008, IX R 15/08, BStBl II 08, 927).

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