Rn. 58

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Durch das SEStEG wurde die Vorschrift des § 54 Abs 4 EStDV neu eingeführt. Danach besteht eine zusätzliche Anzeigepflicht an das Wohnsitz-FA gemäß § 19 AO, das vor Beendigung der unbeschränkten StPfl für den Anteilseigner zuständig war. Mit der erweiterten Anzeigepflicht soll die Anwendung des § 6 AStG im Fall des Wegzugs des StPfl (Aufhebung der Stundung der ESt) sichergestellt werden. Voraussetzung für die zusätzliche Anzeige nach § 54 Abs 4 EStDV ist somit:

  • Es muss eine Verfügung über Anteile an einer KapGes vorliegen. Die Auflösung, Gründung oder Kapitalerhöhung werden von der zusätzlichen Anzeigepflicht nicht erfasst.
  • Der Anteilseigner ist im Zeitpunkt der Verfügung über die Anteile nicht im Inland unbeschränkt stpfl nach § 1 Abs 1 EStG, dh, der Anteilseigner muss im Inland beschränkt stpfl oder überhaupt nicht stpfl sein.
  • Der Anteilseigner bzw im Fall des unentgeltlichen Erwerbs der Rechtsvorgänger war in der Vergangenheit nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt stpfl. ME ergibt sich diese Voraussetzung daraus, dass die Anzeige gegenüber dem in dem Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten StPfl nach § 19 AO zuständigen Wohnsitz-FA zu erstatten ist. Da die Zuständigkeit des FA nach § 19 AO nur für natürliche Personen gilt, nicht jedoch für Körperschaften, bezieht sich die Anzeigepflicht nur auf natürliche Personen als Anteilseigner (glA Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 124).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Notar sowohl gegenüber dem nach § 20 AO zuständigen FA der KapGes sowie dem nach § 19 AO zuständigen Wohnsitz-FA des Anteilseigners bei Beendigung der unbeschränkten StPfl Anzeige zu erstatten. Die Mitteilungspflicht des Notars gemäß § 54 Abs 4 EStDV nF besteht neben der Anzeigepflicht des Anteilseigners nach § 6 Abs 7 AStG.

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