Rn. 539

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Werden bei einer Betriebsveräußerung funktional nicht wesentliche WG des BV nicht mitveräußert, sondern stattdessen in das PV des Veräußerers entnommen, hindert dies nicht die Annahme einer Veräußerung iSd § 16 Abs 1 EStG und die Tarifbegünstigung des dabei entstehenden Veräußerungsgewinns (BFH v 26.01.1989, IV R 86/87, BStBl II 1989, 456). Der begünstigte Veräußerungsgewinn erhöht sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des entnommenen WG und dessen Buchwert im Zeitpunkt der Veräußerung (BFH v 17.01.1989, VIII R 370/83, BFH/NV 1989, 698), das gilt auch für WG, die zum Sonder-BV eines Mitunternehmers, der seinen Mitunternehmeranteil veräußert, gehören (BFH v 17.01.1989, VIII R 370/83, BFH/NV 1989, 698). Auf den anteiligen auf die entnommenen WG entfallenden Gewinn wird keine GewSt geschuldet (§ 7 S 2 GewStG).

 

Rn. 540

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Kommt es aufgrund einer Buchwertfortführung nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven und damit im Hinblick auf die Veräußerung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils nicht zu einem Veräußerungsgewinn, ist der auf das entnommene (nicht wesentliche) WG entfallende Gewinn als laufender Gewinn zu versteuern, da es an der für die Begünstigung notwendigen zusammengeballten Aufdeckung der stillen Reserven fehlt. Dem kann mE auch nicht entgegengehalten werden, dass uU in dem entnommenen WG über Jahre aufgebaute (hohe) stille Reserven stecken, deren Sofortbesteuerung, gerade bei einer nicht zu einer Liquiditätszufuhr führenden Entnahme, unverhältnismäßig wäre. Insoweit unterscheidet sich die Überführung ins PV anlässlich einer Betriebsveräußerung nicht von einer regulären Entnahme nach § 6 Abs 1 S 2 EStG. Härten können uU über eine Stundung abgefedert werden.

 

Rn. 541

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Trotz der Besteuerung als laufender Gewinn unterliegt dieser Gewinn nicht der GewSt, da der Grund für die Befreiung des Veräußerungsgewinns von der GewSt darin liegt, dass sie nach ihrem Objektcharakter nur an das Ergebnis des lebenden Betriebs anknüpft, nicht aber an das Ergebnis aus dessen Beendigung oder Einstellung. Die Überlegung gilt auch, wenn der Veräußerungsgewinn aufgrund der Steuerneutralität der Betriebsveräußerung im Ergebnis nur die ins PV überführten nicht wesentlichen sonstigen WG des BV umfasst (BFH v 29.10.1987, IV R 93/85, BStBl II 1988, 374).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge