Rn. 519

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Erhält ein Fondsanleger wegen unrichtiger Angaben vom Ersteller des Fondsprospekts Schadensersatz und muss im Gegenzug seine wertlos gewordenen Anteile an diesen abtreten, so soll der Schadensersatz nach Auffassung des FG BBg nicht steuerbar sein, weil er nicht unter eine Einkunftsart fällt, insb nicht zum Veräußerungspreis zählt, wenn Erwerber und Veräußerer die abgetretenen Anteile übereinstimmend als wertlos angesehen haben (FG BBg v 05.06.2018, 5 K 5291/16, nrkr).

Dieser zwar für den StPfl günstigen Entscheidung ist mE aber nicht zuzustimmen. Zweifelhaft ist bereits, ob allein die übereinstimmende Beurteilung der Anteile als wertlos der Schadensersatzleistung den Gegenleistungscharakter nimmt, denn beides sollte nach dem zivilrechtlichen Urteil Zug-um-Zug erfolgen. Darauf kommt es aber im Ergebnis ebenso wenig an, wie darauf, dass zivilrechtlicher Rechtsgrund eine Haftung nach Prospektrecht war. Zum Veräußerungspreis iwS zählt alles, was der Veräußerer vom Erwerber (oder von dritter Seite) erhält und was in einem nicht nur zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung steht. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang ist hier darin zu sehen, dass der Fondsanleger mit dem Schadensersatz so gestellt werden sollte, als hätte er die Anteile nicht gezeichnet. Aus Sicht der Parteien gehörte beides zusammen. IRd betrieblichen Einkünfte gehören Forderungen, auch solche auf Schadensersatz zu den Einkünften, vorliegend zu den Sonder-BE.

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