Rn. 505

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Zum Veräußerungspreis iwS zählen neben den unter s Rn 484ff genannten Bestandteilen der Gegenleistung auch solche Leistungen an den Veräußerer (oder an einen Dritten, s Rn 480), die in einem nicht nur zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, aber nicht unmittelbar im Synallagma (s Rn 484ff) stehende Gegenleistung für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums am BV sind (BFH v 07.11.1991, IV R 14/90, BStBl II 1992, 457; Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 405 (Februar 2013)). In systematischer Hinsicht können aber nur solche Leistungen Teil des (begünstigten) Veräußerungsgewinns sein, die entweder wegen der Übertragung von betrieblichen WG oder wegen der Übertragung des Tätigkeitsbereichs erbracht werden (vgl Reiss in K/S/M, § 16 EStG E 26 (August 1992)).

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