Rn. 503

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Wird der Veräußerungspreis auf Basis einer Bilanz zum vorangegangenen Wj ermittelt, die zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bereits "veraltet" ist, gehört auch der Teil des Kaufpreises, der wirtschaftlich auf den zwischenzeitlichen Gewinn des lfd Wj entfällt, zum Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG, da der Zeitpunkt der Veräußerung außerhalb enger Grenzen (s Rn 57f) nicht zurückbezogen werden kann (BFH v 25.10.1979, IV B 68/79, BStBl II 1980, 66). Die Veränderung des Buchwertes, die auf die Zeitspanne zwischen Bilanzzeitpunkt und Übertragung entfällt, ist jedoch durch Aufstellung einer Zwischenbilanz oder (notfalls) Schätzung gesondert zu ermitteln, der sich daraus ergebende Gewinn ist vom Veräußerer als laufender, nicht begünstigter Gewinn/Verlust zu erklären (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 269 (38. Aufl)). Zur Unterscheidung zwischen Schlussbilanz einerseits und Veräußerungs- bzw Aufgabebilanz andererseits s Rn 703.

 

Rn. 504

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

 

Beispiel: Berechnung Veräußerungspreis/-gewinn bei unterjährigem Verkauf

V veräußert seinen Betrieb auf Basis der Bilanz zum 31.12.01 zum Kaufpreis von EUR 5 Mio (Kapitalkonto per 31.12.01: EUR 3 Mio, stille Reserven EUR 2 Mio). Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt erst zum 31.07.02, zu diesem Zeitpunkt beträgt das Kapitalkonto auf Basis einer Zwischenbilanz oder Schätzung aufgrund des laufenden Gewinns EUR 3,4 Mio. Der Kaufpreis wird vereinbarungsgemäß nicht angepasst.

Die gesamten EUR 5 Mio sind Veräußerungspreis iSd § 16 EStG. Der von V zu versteuernde laufende Gewinn 02 beträgt EUR 0,4 Mio, der begünstigte Veräußerungsgewinn iSd § 16 Abs 2 EStG (EUR 5 Mio ./. EUR 3,4 Mio) = EUR 1,6 Mio.

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