Rn. 490

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Gegenleistung und damit Teil des Veräußerungspreises ist auch die Übernahme privater Schulden des Veräußerers durch den Erwerber, unabhängig davon, ob es sich um rein schuldrechtliche Verpflichtungen handelt oder dingliche Lasten (BFH v 12.01.1983, IV R 180/80, BStBl II 1983, 595; FG SAnh v 25.09.2014, 6 K 1008/08), ebenso im Verhältnis zwischen ausscheidendem und erwerbenden Mitunternehmer (BFH v 10.11.1988, IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31).

Die Natur der privaten Schuld ist unerheblich:

der Erwerber hat insoweit AK (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847). Auch aus Treu und Glauben folgt nicht, dass die Befreiung von einer privaten Schuld als ein neben der Veräußerung stehender Vorgang ohne Einfluss auf das Veräußerungsentgelt qualifiziert werden kann (BFH v 12.01.1983, IV R 180/80, BStBl II 1983, 595). Verzichtet der Erwerber iRd Übertragung auf eine ihm gegenüber dem Veräußerer zustehende Forderung, gehört deren Wert zum Kaufpreis (FG Mchn v 28.10.2013, 7 K 2500/10, EFG 2013, 334). Nicht entscheidend ist, ob der Erwerber die Schuld übernimmt oder den Veräußerer (lediglich) im Innenverhältnis von der Inanspruchnahme freistellt (BFH v 10.11.1988, IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31).

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