Rn. 485

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Veräußerungspreis umfasst neben dem Kaufpreis alle sonstigen Vorteile in Geld oder Geldeswert, die dem Veräußerer aus Anlass der (teil-)entgeltlichen Veräußerung zufließen (FG BBg v 05.06.2018, 5 K 5291/16). Dabei ist nicht formal darauf abzustellen, was beim Veräußerer (oder ggf einem Dritten, s Rn 480) ankommt, sondern, unter Würdigung aller Umstände, darauf, was nach der vertraglichen Gestaltung bei diesem verbleibt. Ist von vornherein beabsichtigt, dass der Veräußerer dem Erwerber einen Teil des Veräußerungserlöses "zurück"schenkt, gehört dieser Betrag von Anfang an nicht zum Veräußerungserlös (BFH v 22.10.2013, X R 14/11, BStBl II 2014, 158). Dies kann mE dazu führen, dass die Übertragung nicht mehr als (teil-)entgeltlich angesehen werden kann.

 

Rn. 486

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Ohne Belang ist, ob der Veräußerungserlös in das PV o BV des Übertragenden gelangt (hierzu s Rn 563ff; BFH v 27.10.2015, VIII R 47/12, BStBl II 2016, 600). Ein Kaufpreis oder eine Kaufpreisrate liegt nur dann vor, wenn die Gegenleistung, bezogen auf den Zeitpunkt der Übertragung des Betriebs/der Mitunternehmeranteile, bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, ansonsten kann keine synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung angenommen werden (FG D'dorf v 11.10.2012, 11 K 4736/07, EFG 2013, 287).

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