Rn. 666

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Die Abgrenzung zu laufenden BA erfolgt nach der oben genannten neueren Rspr anhand des Veranlassungszusammenhangs (s Rn 655). Betriebliche Aufwendungen (zur Abgrenzung vom privaten Bereich s Rn 665), die – wie beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Betriebsmittelkrediten – noch in der Zeit der laufenden betrieblichen Tätigkeit vereinbart werden, jedoch erst im Rahmen einer Betriebsveräußerung anfallen, werden durch den Veräußerungsvorgang überlagert und verdrängt (BFH v 16.12.2009, IV R 22/08, BStBl II 2010, 736; FG Sa v 16.11.2017, 1 K 1441/15, EFG 2018, 201). Kosten einer erfolglosen Veräußerung können im Bereich des § 17 EStG evtl AK sein (BFH v 17.04.1997, VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102).

Nach früherer Rspr waren selbst durch die Veräußerung ausgelöste Kosten, die – wie die außerplanmäßige Abschreibung eines Disagios – als nachgeholter Aufwand den Zeitraum des laufenden Betriebs betrafen, als laufende BA anzusehen (FG BdW v 04.02.1998, 2 K 242/96, EFG 1998, 736). Eine Übertragung des Disagios auf Einkünfte aus VuV bei Entnahme des Grundstücks ins PV (inkl Darlehen) hat das FG Ha mE zurecht abgelehnt (FG Ha v 29.06.1988, I 445/86, EFG 1989, 224).

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