Rn. 51
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
§ 16 Abs 1 EStG stellt in Zusammenhang mit Abs 2 die Grundnorm des § 16 EStG dar. Nach § 16 Abs 1 EStG gehören auch (Tatbestand) die Gewinne aus der Veräußerung
- eines ganzen Gewerbebetriebs (S 1 Nr 1),
- eines Teilbetriebs (S 1 Nr 1),
- eines 100 %-Anteils an einer KapGes (S 1 Nr 1 S 2, der diesen einem Teilbetrieb gleichstellt),
- eines (gesamten) Mitunternehmeranteils (S 1 Nr 2) u
- eines (gesamten) Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (S 1 Nr 3)
(Rechtsfolge) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 15 EStG.
Rn. 52
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Das Tatbestandsmerkmal "(Veräußerungs-)Gewinn" wird in § 16 Abs 2 EStG näher definiert. Dort wird auch der maßgebliche Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt.
§ 16 Abs 1 S 2 EStG stellt klar, dass Gewinne aus der Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils o Teilen eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA laufende Gewinne darstellen, u grenzt diese somit von den Veräußerungsgewinnen iSd S 1 ab.
Durch § 16 Abs 3 u 3a EStG wird der Grundtatbestand der Veräußerung erweitert, indem eine Betriebsaufgabe bzw eine Entstrickung eines Betriebs o Teilbetriebs der Veräußerung gleichgestellt wird. Gesetzestechnisch unsystematisch enthalten § 16 Abs 3 S 2ff u Abs 3b EStG Ausnahmen von dieser Gleichstellung, indem die Realteilung bzw die Betriebsverpachtung u -unterbrechung nicht als Betriebsaufgaben gelten. Um dieses Regel-/Ausnahmeverhältnis deutlicher zu machen, hätte man besser die Alternativtatbestände der Betriebsaufgabe u der Entstrickung gemeinschaftlich in einem Absatz geregelt, u sodann die Ausnahmetatbestände (Realteilung, Betriebsverpachtung u -aufgabe) in nachfolgende Absätze aufgenommen. Der tatsächliche (unglückliche) Gesetzesaufbau ist der historischen Entwicklung der Norm geschuldet.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen