Rn. 665

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Abgrenzung der Veräußerungskosten von laufenden BA ist die Frage nach der Abgrenzung der privaten von der betrieblichen oder beruflichen Sphäre vorgelagert (BFH v 31.03.2004, X R 66/98, BStBl II 2004, 830; BFH v 20.06.2007, X R 2/06, BStBl II 2008, 99). Nach der Rspr des GrS ist bei wertender Betrachtungsweise eine Veranlassung durch eine Einkunftsart dann anzunehmen, wenn die Kosten zu dieser in einem steuerlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817; BFH v 20.06.2007, X R 2/06, BStBl II 2008, 99; BFH v 22.05.1987, III R 220/83, BStBl II 1987, 711).

Danach sind Kosten für die Ablösung einer als SA abziehbaren Versorgungsleistung auch dann keine Veräußerungskosten, wenn ein Verursachungszusammenhang mit der Veräußerung des Betriebs, der für die Zusage der Versorgungsleistungen (auch wenn sie durch eine Reallast gesichert sind) übertragen worden war, besteht. Insoweit wird der Veranlassungszusammenhang durch die frühere private Veranlassung überlagert (BFH v 31.03.2004, X R 66/98, BStBl II 2004, 830).

Die Unentgeltlichkeit kann ein Indiz für eine privat veranlasste Vermögensübertragung sein (BFH v 20.06.2007, X R 2/06, BStBl II 2008, 99). Da die Parteien einen unentgeltlichen Vermögensübergang gegen Versorgungsleistungen gewählt haben, führt dieser sich in der Privatsphäre vollziehende Vorgang bei der späteren Veräußerung und Ablösung der Versorgungsverpflichtung nicht zu steuerlich relevanten Veräußerungskosten (BFH v 20.06.2007, X R 2/06, BStBl II 2008, 99).

Gleiches gilt für Abfindungen an weichende Miterben, die aus dem Veräußerungserlös lediglich finanziert werden (BFH v 26.03.1987, IV R 20/84, BStBl II 1987, 561).

Hingegen sind Wertverluste im PV Veräußerungskosten, wenn diese durch die Betriebsveräußerung erzwungen sind (FG Nbg v 03.11.1994, I 155/94, EFG 1995, 424).

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