Rn. 408

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Für Veräußerungs- oder Aufgabegewinne kann der StPfl (ggf teilweise) eine Rücklage nach § 6b EStG bilden (argumentum ex § 34 Abs 1 S 4 u Abs 3 S 6 EStG). Allerdings besteht dann keine Möglichkeit, die Tarifbegünstigung der § 34 Abs 1 oder § 34 Abs 3 EStG in Anspruch zu nehmen, auch die spätere Auflösung der Rücklage ist nicht tarifbegünstigt. Die Vorteilhaftigkeit der Ausübung des Wahlrechts s § 6b Rn 26ff (Müller/Dorn/Hoffmann) ist daher vorher zu prüfen. Zu den Folgen der Auflösung von vor der Veräußerung oder Aufgabe gebildeten Rücklagen s Rn 741. Zur Geltendmachung eines Freibetrags bei Bildung einer § 6b-Rücklage s § 16 Rn 245a (Hörger/Rapp).

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