Rn. 57

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Gewinn aus der Veräußerung des Betriebs ist im Zeitpunkt der Veräußerung verwirklicht und in dem VZ zu versteuern, in den dieser Zeitpunkt fällt. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Veräußerungspreis sofort fällig o ganz oder teilweise langfristig gestundet ist u wann der Veräußerungspreis dem Veräußerer tatsächlich zufließt (BFH v 20.12.1988, VIII R 110/82, BFH/NV 1989, 630; BFH v 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897; BFH v 22.12.2011, III R 69/09, BStBl II 2012, 888; FG He v 14.07.2016, 12 K 1197/15, DStR 2018, 6; FG Nbg v 04.04.2018, 4 K 1453/16, EFG 2018, 1035; BFH v 27.04.1993, VIII R 27/92, BFH/NV 1994, 159).

Erfolgt vertraglich die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils "mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. …" ist der Veräußerungsgewinn am 31.12. des genannten Jahres, nicht erst im Folgejahr, realisiert, sofern die Übertragung nicht tatsächlich erst später vollzogen wurde (FG Nbg v 04.04.2018, 4 K 1453/16, EFG 2018, 1035).

 

Rn. 58

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos infolge der Auflösung einer KG ist auch im Anwendungsbereich des § 52 Abs 24 S 3 EStG erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr durch Gewinne oder Einlageforderungen aufgefüllt werden kann (BFH v 30.03.2017, IV R 3/15, BFH/NV 2017, 1019): auch s § 15a Rn 6c (Bitz).

Vertragliche Vereinbarungen, wonach eine Veräußerung erst in der Zukunft vollzogen werden soll, ist einkommensteuerlich anzuerkennen (FG Nbg v 04.04.2018, 4 K 1453/16, EFG 2018, 1035). Anders ist es bei Vereinbarungen, wonach der Veräußerungszeitpunkt zurückbezogen werden soll. Hier greift grundsätzlich das steuerliche Rückwirkungsverbot. Ausnahmen lässt die Rspr in engen Grenzen zu, wenn die Rückbeziehung nur eine kurze Zeitspanne umfasst und nicht auf steuerlichen Erwägungen beruht (BFH v 21.03.2002, IV R 1/01, BStBl II 2002, 519; knapp drei Monate sind unbedenklich: BFH v 27.04.1993, VIII R 27/92, BFH/NV 1994, 159).

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